Mehr als hundert zusätzliche LED-Leuchten machten seinen LKW zum rollenden „Weihnachtsbaum“. Doch war diese private Licht-Installation wirklich „zu viel des Guten“? Ein Gericht musste nun entscheiden, ob diese „Mehr-Beleuchtung“ tatsächlich eine Gefahr darstellt und die Betriebserlaubnis erlöschen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OWi 2 SsBs 101/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Zweibrücken Datum: 24.05.2022 Aktenzeichen: 1 OWi 2 SsBs 101/21 Verfahrensart: Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Betroffene fuhr einen LKW auf der Autobahn, an dem über 110 zusätzliche, nicht genehmigte LED-Leuchten angebracht und während der Fahrt eingeschaltet waren. Die Polizei wurde wegen der auffälligen Beleuchtung („hell wie ein Weihnachtsbaum“) auf das Fahrzeug aufmerksam. Kern des Rechtsstreits: Überprüfung der Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht Landstuhl wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines LKW trotz erloschener Betriebserlaubnis aufgrund der unzulässigen Zusatzbeleuchtung auf Rechtsfehler hin. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Landstuhl zurückverwiesen. Begründung: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte bereits aufgrund der Sachrüge (Überprüfung des Urteils auf inhaltliche Rechtsfehler) Erfolg. Eine Prüfung der ebenfalls vorgebrachten Verfahrensfehler war daher nicht mehr notwendig. Folgen: Das Amtsgericht Landstuhl muss den Fall erneut verhandeln und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OLG neu entscheiden. Es muss dann auch über die Kosten des Rechtsbesc
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Verkehrsunfall: Erstattung von Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen und Beilackierungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung AG Lübeck, Az.: 30 C 79/14, Urteil vom 12.05.2015 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.209,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2013 sowie nebst EUR 186,24 vorgerichtlicher Kosten und […]