Ein unerwarteter Brief im Ruhestand sorgte für böse Überraschung bei einer pensionierten Lehrerin. Plötzlich forderte ihre ehemalige Schule tausende Euro zurück – angeblich zu viel gezahlte Pension. Jahrelang hatte sie das Geld erhalten, nun sollte sie es zurückzahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Sa 462/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf Datum: 23.11.2022 Aktenzeichen: 12 Sa 462/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Versorgungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der ehemalige Arbeitgeber (Träger einer Ersatzschule), der zu viel gezahlte Versorgungsbezüge zurückfordert. Beklagte: Eine ehemalige Lehrerin im Ruhestand, die Versorgungsbezüge von der Klägerin erhält und zu viel erhaltene Beträge zurückzahlen soll. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Eine ehemalige Lehrerin, die seit 1998 im Ruhestand ist, erhielt Versorgungsbezüge von ihrem früheren Arbeitgeber, einer Ersatzschule. Der Arbeitgeber stellte fest, dass er über einen Zeitraum hinweg zu hohe Beträge gezahlt hatte. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und in welcher Höhe die pensionierte Lehrerin verpflichtet ist, die zu viel erhaltenen Versorgungsbezüge an ihren ehemaligen Arbeitgeber zurückzuzahlen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Düsseldorf) teilweise ab. Die Beklagte wurde dazu verurteilt, 18.095,52 Euro zuzüglich Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen. Soweit die Klägerin mehr Geld gefordert hatte, wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wurde im Übrigen zurückgewiesen. Folgen: Die Beklagte muss den gerichtlich festgestellten Betrag zurückzahlen. Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Nürnberg handelt! Alte Leitlinien: alte Modifikationen gültig 01.07. – 31.12.2001 alte Modifikationen gültig bis zum 30.06.2001 OLG Nürnberg – Modifikationen des 7. Senats zu den Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Stand: 01.01.2002) Der 7. Senat […]