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Pferdekauf – Rittigkeitsprobleme als Mangelerscheinung

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Erst brav in der Dressur, dann bockig in Israel. Ein teures Dressurpferd wechselt den Besitzer und zeigt plötzlich unerwünschte Marotten. Vor Gericht ging es um die Frage, wer für das störrische Verhalten geradestehen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 269/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 13.05.2022 Aktenzeichen: 19 U 269/19 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Kaufrecht, Tierkauf Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Privatperson aus Israel, die die Rückabwicklung eines Pferdekaufs fordert. Beklagte: Eine gewerbliche Pferdehändlerin. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger kaufte bei der Beklagten ein Dressurpferd („V“) für seine damals 12-jährige Tochter. Die Tochter, die auf Anfängerniveau ritt, probierte das Pferd vor dem Kauf an mindestens zwei Wochenenden unter Aufsicht von Reitlehrern der Beklagten aus und konnte auch anspruchsvolle Lektionen reiten. Eine tierärztliche Kaufuntersuchung bescheinigte dem Pferd, für den Turniereinsatz geeignet zu sein („fit to compete“). Kern des Rechtsstreits: Streit über die Forderung des Klägers, den Kaufvertrag für das Pferd rückgängig zu machen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde zurückgewiesen. Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar (d.h. die Beklagte könnte Zahlungen vom Kläger verlangen), der Kläger kann dies aber durch Hinterlegung einer Sicherheit verhindern, falls die Beklagte nicht selbst Sicherheit leistet. Eine Revision (Überprüfung durch den Bundesgerichtshof) ist nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf bi


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