Erst brav in der Dressur, dann bockig in Israel. Ein teures Dressurpferd wechselt den Besitzer und zeigt plötzlich unerwünschte Marotten. Vor Gericht ging es um die Frage, wer für das störrische Verhalten geradestehen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 269/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 13.05.2022
- Aktenzeichen: 19 U 269/19
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Tierkauf
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Privatperson aus Israel, die die Rückabwicklung eines Pferdekaufs fordert.
- Beklagte: Eine gewerbliche Pferdehändlerin.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger kaufte bei der Beklagten ein Dressurpferd („V“) für seine damals 12-jährige Tochter. Die Tochter, die auf Anfängerniveau ritt, probierte das Pferd vor dem Kauf an mindestens zwei Wochenenden unter Aufsicht von Reitlehrern der Beklagten aus und konnte auch anspruchsvolle Lektionen reiten. Eine tierärztliche Kaufuntersuchung bescheinigte dem Pferd, für den Turniereinsatz geeignet zu sein („fit to compete“).
- Kern des Rechtsstreits: Streit über die Forderung des Klägers, den Kaufvertrag für das Pferd rückgängig zu machen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde zurückgewiesen.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar (d.h. die Beklagte könnte Zahlungen vom Kläger verlangen), der Kläger kann dies aber durch Hinterlegung einer Sicherheit verhindern, falls die Beklagte nicht selbst Sicherheit leistet. Eine Revision (Überprüfung durch den Bundesgerichtshof) ist nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf bis zu 185.000,00 € festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
Streit um Dressurpferd: Käufer scheitert mit Rückabwicklungsforderung
Ein Käufer aus Israel, der ein hochpreisiges Dressurpferd für seine Tochter erworben hatte, ist mit seiner Forderung nach Rückabwicklung des Kaufvertrags vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gescheitert. Das Gericht wies die Berufung des Mannes gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt zurück (Az.: 19 U 269/19). Im Kern ging es um die Frage, ob Verhaltensauffälligkeiten des Pferdes, die erst nach der Übergabe auftraten, einen Sachmangel darstellten, der zur Rückabwicklung berechtigt.
Der Kauf des Sportpferdes für die junge Reiterin
Die gewerbliche Pferdehändlerin bot den Dunkelfuchshengst (später Wallach) „V“ zum Verkauf an. Das Pferd hatte bereits beachtliche Erfolge in Dressurprüfungen der Klassen S und S vorzuweisen. Der Käufer wurde bei einem Turnier auf das Pferd aufmerksam und bekundete sein Interesse, es für seine damals 12-jährige Tochter zu erwerben. Die Tochter, eine Reiterin auf Anfänger- bis Einsteigerniveau, reiste mindestens zweimal aus Israel nach Deutschland. An mindestens zwei Wochenenden erprobte sie das Pferd unter Aufsicht von Reitlehrern der Verkäuferin. Dabei gelang es ihr, auch anspruchsvolle Lektionen nachzureiten. Auffälligkeiten zeigte das Pferd während dieser Erprobungsphase nicht.
Tierärztliche Untersuchung und umstrittener Kaufpreis
Vor dem Kauf wurde eine tierärztliche Kaufuntersuchung durchgeführt. Diese attestierte dem Pferd die Wettkampftauglichkeit („fit to compete“). Daraufhin schlossen die Parteien einen Kaufvertrag….