Schenkung an den Sohn, Not im Pflegeheim: Als eine Mutter ihr Geld zurückforderte, entbrannte vor Gericht ein Streit um die Frage, ob man Großzügigkeit später teuer bezahlen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 3853/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Nürnberg Datum: 12.05.2022 Aktenzeichen: 13 U 3853/21 Verfahrensart: Berufung Beteiligte Parteien: Kläger: Die Mutter des Beklagten. Sie forderte die Rückzahlung einer Schenkung, die sie ihrem Sohn im Jahr 2014 gemacht hatte, um damit ihre seit September 2020 anfallenden Pflegeheimkosten bezahlen zu können. Beklagte: Der Sohn der Klägerin. Er erhielt 2014 von seiner Mutter eine Schenkung in Höhe von 140.000 Euro, nachdem sie ihr Haus verkauft hatte. Er hatte zuvor ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen, ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Im Jahr 2014 verkaufte die Klägerin ihr Haus für 165.000 Euro. Der Kaufpreis wurde auf das Konto des Beklagten überwiesen. Der Beklagte gab 25.000 Euro an seine Mutter weiter und behielt 140.000 Euro als Schenkung. Seit September 2020 lebt die Klägerin in einem Pflegeheim und benötigt Geld für die Kosten. Sie verlangte daher die Schenkung von ihrem Sohn zurück. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Mutter die Schenkung von ihrem Sohn zurückfordern kann, weil sie Geld für ihren Lebensunterhalt (Pflegeheimkosten) benötigt (sogenannter Notbedarf). Dabei musste auch geprüft werden, ob der Sohn überhaupt finanziell in der Lage ist, die Schenkung zurückzuzahlen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner eigenen Unterhaltspflichten. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das vorherige Urteil des Landgerichts Regensburg wurde geändert. Die Klage der Mutter auf Zahlung von monatlich 942,33 Euro (bis zu einem Gesamtbetrag von 14.100 Euro) wurde als zurzeit u
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Hintergrund des Falls Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts durch die Beklagte (eine Gemeinde) in Bezug auf ein Grundstück, das er und ein weiterer Käufer im März 2019 für 778.120 EUR von den Beigeladenen erworben haben. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 011a „B. […]