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Krankenversicherung – selbständiges Beweisverfahren – Notwendigkeit einer Behandlung

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Plötzlich stoppte die private Krankenversicherung die Zahlungen für seine Krebsbehandlung. Ein Patient wollte daraufhin die „medizinische Notwendigkeit“ der Therapie durch ein Gutachten klären lassen. Nun ordnete ein Gericht an, dass ein Experte die Behandlung prüfen soll. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 W 622/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 23.05.2022
  • Aktenzeichen: 25 W 622/22
  • Verfahrensart: sofortige Beschwerde im selbständigen Beweisverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (private Krankheitskostenversicherung), Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Ein Versicherungsnehmer, der bei der Antragsgegnerin eine private Krankheitskostenversicherung unterhält und die Kostenübernahme für eine medizinische Behandlung (Hyperthermie) begehrt. Er beantragte ein Gutachten zur Klärung der medizinischen Notwendigkeit und Eignung der Behandlung.
  • Antragsgegner: Eine private Krankheitskostenversicherung, die die Übernahme der Kosten für die Fortführung einer hyperthermischen Behandlung im Jahr 2020 ablehnte und dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren nicht zustimmte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Antragsteller litt an einem Prostatakarzinom und unterzog sich 2015 einer Operation sowie u.a. einer hyperthermischen Behandlung. Die Versicherung (Antragsgegner) lehnte 2020 die Kostenübernahme für die Fortsetzung dieser Behandlung ab. Der Antragsteller beantragte daraufhin gerichtlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens (selbständiges Beweisverfahren), um klären zu lassen, ob die Behandlung medizinisch notwendig und geeignet war. Das Landgericht Ingolstadt wies diesen Antrag zunächst zurück. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vorlagen. Konkret stritten die Parteien darüber, ob der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, die medizinische Notwendigkeit und Eignung der Behandlung durch einen Gutachter klären zu lassen, auch wenn die Versicherung dem nicht zustimmt und keine Gefahr besteht, dass Beweismittel verloren gehen. Ziel des Antragstellers war es, durch das Gutachten einen möglichen späteren Prozess um die Kostenerstattung vorzubereiten oder zu vermeiden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht München hob die Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt auf und ordnete an, dass das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass zwar die Voraussetzungen für ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO (Zustimmung des Gegners oder Gefahr des Beweismittelverlusts) nicht gegeben seien. Jedoch lägen die Voraussetzungen nach § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor. Der Antragsteller habe ein berechtigtes rechtliches Interesse daran, die medizinische Notwendigkeit und Eignung der strittigen Behandlung gutachterlich klären zu lassen. Eine solche Klärung könne dazu dienen, einen aufwändigen Rechtsstreit über die Kostenübernahme zwischen ihm und der Versicherung zu vermeiden. Das Gutachten soll klären, ob die durchgeführte Behandlung zum damaligen Zeitpunkt medizinisch vertretbar als notwendig angesehen werden konnte und ob sie geeignet war, die Krankheit zu lindern oder ihre Verschlimmerung zu verhindern….

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