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Kraftfahrzeugrennen bei kurzer Renndistanz

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Kürzer als ein Häuserblock – fünfzig Meter reichten in Berlin für ein illegales Autorennen. Was harmlos klingt, bestätigte nun ein Gericht: Auch wer nur kurz aufs Gaspedal tritt, kann sich strafbar machen. Zum vorliegenden Urteil Az.: (3) 121 Ss 45/22 (16/22) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: KG Berlin (Kammergericht Berlin) Aktenzeichen: (3) 121 Ss 45/22 (16/22) Verfahrensart: Revisionsverfahren (Strafsache) Rechtsbereiche: Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Generalstaatsanwaltschaft: Argumentierte, dass die Rüge der Verteidigung unbegründet ist. Revision (Verteidigung): Richtete eine Beschwerde (Revision) gegen ein früheres Urteil und rügte, dass das Gericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe (Aufklärungsrüge), basierend auf einem Gutachten zu Reifenabrieb. Worum ging es in dem Fall? Kern des Rechtsstreits: Musste das vorherige Gericht aufgrund eines vorgelegten Gutachtens weitere Untersuchungen anstellen (z.B. zu Gummigeruch durch Reifenabrieb bei modernen Autos), obwohl das Gutachten vage formuliert war und die Verteidigung keinen konkreten Beweisantrag gestellt hatte? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Aufklärungsrüge der Verteidigung wurde zurückgewiesen (hatte keinen Erfolg). Begründung: Das Gericht war nicht zu weiterer Aufklärung verpflichtet. Die vorgelegten Gutachter-Aussagen waren zu unverbindlich und hypothetisch formuliert. Zudem hätte die Verteidigung einen Beweisantrag stellen müssen, wenn sie genauere Klärung gewünscht hätte. Die Revision hatte zudem die Aussagen des Gutachtens verkürzt und ungenau wiedergegeben. Der Fall vor Gericht Kammergericht Berlin bestätigt: Auch kurz


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