Plötzlich weniger Geld auf dem Konto – obwohl Sie eigentlich denselben Job machen? Was auf den ersten Blick wie ein Irrtum wirkt, kann bei einer Versetzung in eine andere Tarifregion schnell Realität werden. Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts deckt auf, wie alte Arbeitsverträge und Tarifklauseln im Verborgenen zur Gehaltsfalle oder doch zum unerwarteten Schutz für Arbeitnehmer werden können. Wer wissen will, warum jahrzehntealte Papiere über das heutige Gehalt entscheiden, sollte jetzt weiterlesen.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Kein automatischer Wechsel zum neuen Tarifvertrag bei Versetzung: Wer vor 2002 einen Arbeitsvertrag mit Verweis auf einen bestimmten Tarifvertrag hat und durch den Arbeitgeber in ein anderes Tarifgebiet versetzt wird, behält die Ansprüche aus dem alten Tarifvertrag – allerdings „eingefroren“ auf dem Stand vor der Versetzung.
- Betroffen sind Arbeitnehmer mit Altverträgen (vor 2002) mit Bezug auf einen bestimmten Tarifvertrag, die in ein anderes Tarifgebiet versetzt werden.
- Praktische Folgen: Das Gehalt und besondere Leistungen (wie eine Altersvorsorge) werden weiterhin nach den alten Tarifregeln berechnet, aber ohne spätere Tariferhöhungen oder Verbesserungen. Der neue Tarif vor Ort gilt nicht automatisch, außer es wird ausdrücklich im Vertrag vereinbart.
- Hintergrund: Das Gericht schützt langjährige Arbeitnehmer davor, durch eine Versetzung plötzlich schlechter gestellt zu werden, sofern ihr Vertrag keine automatische Anpassung an den jeweils geltenden Tarif vorsieht.
- Gültig für Arbeitsverträge, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2024 (Az. 4 AZR 44/24)
Jobwechsel, alter Vertrag: Gehaltsfalle oder alter Schutz? Bundesarbeitsgericht klärt Tarif-Chaos nach Versetzung
Ein neuer Arbeitsort, doch plötzlich weniger Geld auf dem Konto? Für viele langjährige Mitarbeiter kann eine betriebsbedingte Versetzung unerwartete finanzielle Nachteile bringen, selbst wenn der Arbeitsvertrag eigentlich Sicherheit verspricht. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wirft ein Schlaglicht auf eine komplexe arbeitsrechtliche Frage: Was passiert mit alten Vertragsklauseln, die auf Tarifverträge verweisen, wenn der Mitarbeiter in ein Gebiet mit einem ganz anderen Tarifvertrag wechselt? Die Antwort ist nicht immer einfach und hat weitreichende Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Stellen Sie sich Herrn M. vor. Seit Jahrzehnten arbeitet er zuverlässig in einem metallverarbeitenden Betrieb. Er ist kein Gewerkschaftsmitglied, aber sein Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1990 sichert ihm zu, dass für sein Arbeitsverhältnis die „Tarifbestimmungen für Arbeiter der Metallindustrie in Nordwürttemberg und Nordbaden“ gelten. Solche Klauseln sind keine Seltenheit. Arbeitgeber nutzen sie oft, um auch nicht-organisierte Mitarbeiter an die im Betrieb üblichen tariflichen Bedingungen zu binden – das schafft Einheitlichkeit. Herr M. profitierte davon, sein Lohn stieg über die Jahre entsprechend der Tarifentwicklung, und er baute Ansprüche auf tarifliche Sonderleistungen wie eine Alterssicherung auf. Doch dann die Nachricht: Sein Werk am Standort L in Baden-Württemberg wird teilweise geschlossen. Herr M. soll bleiben, aber an den Standort S in Rheinland-Pfalz wechseln. Ein Schock, aber immerhin eine Perspektive. Die Firma schickt ihm ein Schreiben, weist ihm die neue Tätigkeit zu und nennt die neue Entgeltgruppe – dieses Mal nach dem Tarifvertrag für Rheinland-Pfalz….