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Gerichtliche Ernennung des Testamentvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB

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Im Testament angeordnet, doch den Namen vergessen? Weil ein Erblasser die Benennung des Testamentsvollstreckers versäumte, musste nun ein Gericht entscheiden, wer diese wichtige Rolle übernimmt. Ein unerwartetes Detail im Nachlass sorgte für juristischen Zündstoff und warf die Frage auf, wer eigentlich das letzte Wort hat, wenn es um die Umsetzung eines Testaments geht. Das Oberlandesgericht Frankfurt fällte in diesem Streit eine aufschlussreiche Entscheidung.

Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 21 W 39/22[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: OLG Frankfurt
Datum: 17.05.2022
Aktenzeichen: 21 W 39/22
Verfahrensart: Beschwerde
Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsvollstreckung

Beteiligte Parteien:

Kläger: Der Sohn und Alleinerbe des Erblassers, der Beschwerde gegen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers einlegte.
Beklagte: Der vom Nachlassgericht ernannte Testamentsvollstrecker, dessen Ernennung durch das Gericht bestätigt wurde. (Die Schwester des Erblassers wird im Sachverhalt genannt, ist aber keine direkte gegnerische Partei im Beschwerdeverfahren).

Worum ging es in dem Fall?

Sachverhalt: Ein Mann verstarb zwischen dem XX./XX.11.2019. Er hinterließ ein notarielles Testament vom 12.02.2004, in dem er seinen Sohn als Alleinerben einsetzte. Er ordnete auch Testamentsvollstreckung an, um den Nachlass abzuwickeln, benannte aber zu Lebzeiten keinen Testamentsvollstrecker. Das zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) erteilte später einer dritten Person (dem Beteiligten zu 3) ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Der Sohn (der Erbe) legte gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts vom 12.10.2021 Beschwerde ein.
Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob das Amtsgericht zu Recht einer Person ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen durfte, obwohl der Ve[…]


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