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Firmenwagen nach Kündigung: Ihre Rechte, Fairness beim Widerruf und Entschädigung bei früher Rückgabe

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Der Schock nach der Kündigung sitzt tief – und als wäre das nicht genug, verlangt der Arbeitgeber noch blitzschnell den Dienstwagen zurück. Was viele nicht ahnen: Der Zeitpunkt, zu dem Sie den Schlüssel abgeben sollen, kann bares Geld wert sein – und ein brandaktuelles Urteil vom Bundesarbeitsgericht zeigt, warum. Lesen Sie, wie das Bundesarbeitsgericht das unfaire Spiel um den Dienstwagen gestoppt hat und welche Rechte Ihnen jetzt zustehen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Was bedeutet das konkret: Arbeitnehmer müssen den Firmenwagen nach einer Kündigung und Freistellung nur zum Monatsende zurückgeben – nicht mitten im Monat ohne Ausgleich.
  • Wer ist betroffen: Alle Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen privat nutzen dürfen und nach einer Kündigung und Freistellung das Auto abgeben sollen.
  • Praktische Konsequenzen: Wird das Auto vor Monatsende zurückverlangt, muss der Arbeitgeber für die restlichen Tage des Monats eine anteilige Entschädigung zahlen.
  • Für Arbeitgeber: Nur wenn das Auto erst zum Monatsende eingezogen wird, ist keine Entschädigung nötig und alles fair geregelt.
  • Hintergrundinformation: Der Dienstwagen zählt zum Gehalt – auch für private Fahrten müssen Arbeitnehmer Steuern zahlen, und zwar stets für den vollen Monat.
  • Zeitlicher Rahmen/Gültigkeit: Das Urteil gilt ab sofort und gibt klare Regeln für ähnliche Fälle in Deutschland vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 171/24

Firmenwagen weg nach Kündigung? Warum der Zeitpunkt alles ändert – und was Ihnen zusteht

Der Dienstwagen – für viele Arbeitnehmer mehr als nur ein Fortbewegungsmittel. Er ist Statussymbol, praktischer Alltagshelfer und oft ein fester Bestandteil des vereinbarten Gehalts. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Insbesondere nach einer Kündigung und der oft folgenden Freistellung von der Arbeit taucht die Frage auf: Muss der Firmenwagen sofort zurückgegeben werden? Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sorgt hier für wichtige Klarheit und stärkt die Rechte von Arbeitnehmern erheblich. Stellen Sie sich vor: Jahrelang waren Sie als Führungskraft tätig, der schicke Dienstwagen gehörte wie selbstverständlich dazu – auch für private Fahrten am Wochenende oder in den Urlaub. Dann der Schock: Die Kündigung flattert ins Haus, verbunden mit der sofortigen Freistellung. Und als wäre das nicht genug, verlangt der Arbeitgeber auch noch kurzfristig, mitten im Monat, die Rückgabe des Wagens. Ärgerlich, aber rechtens? Nicht unbedingt, wie der Fall eines „kaufmännischen und operativen Leiters“ zeigt, der bis vor das höchste deutsche Arbeitsgericht zog und teilweise Recht bekam (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 171/24). Seine Geschichte illustriert, warum beim Entzug des Dienstwagens nicht nur das „Ob“, sondern vor allem das „Wann“ entscheidend ist – und welche Rolle dabei eine oft übersehene Steuerregel spielt.

Ein bitterer Abschied: Herr S. muss den Schlüssel abgeben

Nennen wir den Protagonisten Herr S. Er war seit Oktober 2022 als „kaufmännische und operative Leitung“ bei einem Unternehmen angestellt, das Seniorenzentren betreibt. Zu seinem attraktiven Gehalt von über 10.000 Euro brutto monatlich gehörte auch ein Dienstwagen der Mittelklasse, den er laut Arbeitsvertrag ausdrücklich privat nutzen durfte. Diesen Vorteil bewertete der Arbeitgeber, wie üblich nach der sogenannten 1%-Regelung, mit 457 Euro brutto monatlich und führte darauf Steuern und Sozialabgaben ab….


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