Einigung vor Gericht erzielt, aber die Zeit für letzte Zweifel wird knapp? Wer nun auf eine Verlängerung der vereinbarten Frist hofft, könnte bitter enttäuscht werden. Denn ein aktuelles Urteil macht klar: Bei Vergleichen sind Fristen bindend – eine Verlängerung durch das Gericht ausgeschlossen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 95/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: KG Berlin Datum: 21.03.2025 Aktenzeichen: 21 U 95/22 Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren Beteiligte Parteien: Kläger: Berufungsklägerin (Partei, die Berufung eingelegt hatte und eine Fristverlängerung beantragte) Beklagte: Berufungsbeklagte (Gegenpartei im Berufungsverfahren) Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die beiden Parteien hatten vor Gericht einen Vergleich geschlossen, um ihren Rechtsstreit zu beenden. Die Berufungsklägerin bekam dabei die Möglichkeit, diesen Vergleich bis zu einem bestimmten Datum (05.03.2025) zu widerrufen. Kurz vor Ablauf dieser Frist beantragte die Berufungsklägerin beim Gericht, die Frist für den Widerruf um zwei Wochen zu verlängern. Die Berufungsbeklagte stimmte dieser Verlängerung nicht zu. Die Berufungsklägerin widerrief den Vergleich nicht innerhalb der ursprünglich vereinbarten Frist. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob das Gericht eine von den Parteien in einem Vergleich vereinbarte Frist zum Widerruf verlängern kann, auch wenn die andere Partei dem nicht zustimmt. Zudem wurde geprüft, ob eine Wiedereinsetzung möglich ist, wenn die Widerrufsfrist versäumt wird. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht wies den Antrag der Berufungsklägerin auf Verlängerung der Widerrufsfrist zurück. Es stellte fest, dass der Rechtsstreit durch den geschlossenen Vergleich beendet ist. Begründung: Das Gericht erklärte, dass die Frist zum Widerruf eines Vergle
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: I OLG 209/19 – Beschluss vom 15.06.2020 1. Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. 2. Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Husum vom 26. August 2019 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen […]