Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 16 C 21/20[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: AG Recklinghausen
Datum: 25.05.2022
Aktenzeichen: 16 C 21/20
Beteiligte Parteien:
Kläger: Die Halterin und Eigentümerin eines Autos (Kennzeichen DO-…), die nach einem Verkehrsunfall eine körperliche Beeinträchtigung geltend machte und dafür 1.000 Euro Schmerzensgeld forderte.
Beklagte: Die Haftpflichtversicherung des Autos (Kennzeichen BOR-…), dessen Fahrer den Unfall verursacht hat.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Am 07.05.2019 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Autos die Vorfahrt der Klägerin missachtete. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall war unstrittig. Die Klägerin war nach dem Unfall ärztlich vom 07.05. bis 24.05.2019 arbeitsunfähig geschrieben. Die Beklagte hatte bereits verschiedene Schäden (wie Fahrzeugschaden, Gutachterkosten) bezahlt, lehnte die Zahlung von Schmerzensgeld jedoch mit Schreiben vom 04.11.2019 endgültig ab.
Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Klägerin aufgrund der beim Unfall behaupteten Verletzungen Anspruch auf das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro hat.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte (die Versicherung), an die Klägerin 500 Euro Schmerzensgeld plus Zinsen seit dem 04.11.2019 zu zahlen. Die darüber hinausgehende Forderung der Klägerin wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits müssen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte tragen. Das Urteil ist vorläufig vollst[…]