Ein Bart in der Pharmaproduktion – eigentlich ein No-Go. Doch als ein Unternehmen deswegen einen Maschinenführer vor die Tür setzte, landete der Fall vor Gericht. Dort wurde schnell klar: So einfach geht Kündigungsschutz in Deutschland nicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 515/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 07.12.2022
- Aktenzeichen: 3 Sa 515/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein seit 2012 bei der Beklagten beschäftigter Maschinenführer, der Bartträger ist und aus gesundheitlichen Gründen nur noch in der Tagschicht arbeitet.
- Beklagte: Ein Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern, das pharmazeutische Verpackungskomponenten herstellt und bei dem ein Betriebsrat besteht.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger ist Bartträger und muss im Betrieb der Beklagten in der Produktion einen Bartschutz oder eine Astrohaube tragen, um Produktkontaminationen zu vermeiden. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 22.10.2021 fristlos, hilfsweise fristgerecht, nachdem der Betriebsrat angehört worden war.
- Kern des Rechtsstreits: Streit über die Wirksamkeit dieser Kündigung (sowohl der fristlosen als auch der hilfsweisen ordentlichen) und über die Pflicht der Beklagten, den Kläger während des Gerichtsverfahrens weiter zu beschäftigen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (Az. 9 Ca 2935/21) wurde zurückgewiesen. Das Urteil der Vorinstanz bleibt somit bestehen.
- Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln im Kündigungsstreit
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die Kündigung eines Maschinenführers durch seinen Arbeitgeber unwirksam ist. Die Entscheidung bestätigt ein früheres Urteil des Arbeitsgerichts Aachen und verpflichtet den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters während des laufenden Rechtsstreits.
Hintergrund des Falls: Pharmaunternehmen vs. Maschinenführer
Der Kläger ist seit 2012 als Maschinenführer bei der Beklagten, einem Hersteller pharmazeutischer Verpackungskomponenten, tätig. Das Unternehmen beschäftigt über 1.000 Mitarbeiter und unterhält einen Betriebsrat. Der Kläger, ein Bartträger, arbeitet aus gesundheitlichen Gründen seit Anfang 2020 nur noch in der Tagschicht. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt rund 4.000 Euro.
Hygienestandards im Fokus: Bartschutzpflicht in der Produktion
Aufgrund der sensiblen Produktion pharmazeutischer Komponenten gelten im Betrieb der Beklagten strenge Hygienevorschriften. Bartträger müssen in der Produktion einen Bartschutz oder seit April 2021 alternativ eine sogenannte Astrohaube tragen. Diese Maßnahme soll eine Verunreinigung der Produkte durch Barthaare verhindern und die Produktqualität sichern.
Anlass der Kündigung: Mehrere Vorfälle im Oktober 2021
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 22. Oktober 2021 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Zuvor war der Betriebsrat angehört worden. Die Kündigung stützte sich auf drei Vorfälle, die sich am 11. und 12. Oktober 2021 ereignet haben sollen. Der Arbeitgeber sah darin schwerwiegende Pflichtverletzungen….