Ein Bart in der Pharmaproduktion – eigentlich ein No-Go. Doch als ein Unternehmen deswegen einen Maschinenführer vor die Tür setzte, landete der Fall vor Gericht. Dort wurde schnell klar: So einfach geht Kündigungsschutz in Deutschland nicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 515/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 07.12.2022 Aktenzeichen: 3 Sa 515/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein seit 2012 bei der Beklagten beschäftigter Maschinenführer, der Bartträger ist und aus gesundheitlichen Gründen nur noch in der Tagschicht arbeitet. Beklagte: Ein Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern, das pharmazeutische Verpackungskomponenten herstellt und bei dem ein Betriebsrat besteht. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger ist Bartträger und muss im Betrieb der Beklagten in der Produktion einen Bartschutz oder eine Astrohaube tragen, um Produktkontaminationen zu vermeiden. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 22.10.2021 fristlos, hilfsweise fristgerecht, nachdem der Betriebsrat angehört worden war. Kern des Rechtsstreits: Streit über die Wirksamkeit dieser Kündigung (sowohl der fristlosen als auch der hilfsweisen ordentlichen) und über die Pflicht der Beklagten, den Kläger während des Gerichtsverfahrens weiter zu beschäftigen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (Az. 9 Ca 2935/21) wurde zurückgewiesen. Das Urteil der Vorinstanz bleibt somit bestehen.
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Gerichtlicher Führerscheinentzug wegen Alkoholauffälligkeit bestätigt In dem Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 16. Juni 2015, Az.: 1 L 442/15.NW, wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs abgelehnt. Die Entscheidung basiert auf der Bewertung, dass die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig sei, da der Antragsteller die […]