Mitten durch den Garten, direkt am Wohnhaus vorbei – so soll die Zufahrt zum neuen Mehrfamilienhaus verlaufen. Ein Anwohner wollte diese unerwartete Wegführung stoppen, scheiterte aber vor Gericht. Nun muss er dulden, dass die Baufahrzeuge künftig fast unter seinem Fenster vorbeidonnern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 A 1160/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 30.05.2022 Aktenzeichen: 10 A 1160/21 Verfahrensart: Beschluss im Zulassungsverfahren zur Berufung Rechtsbereiche: Baurecht (Bauplanungsrecht), Verwaltungsrecht (Verwaltungsprozessrecht) Beteiligte Parteien: Kläger: Grundstückseigentümer, der gegen einen erteilten Bauvorbescheid für ein Nachbargrundstück klagt und die Zulassung der Berufung gegen ein abweisendes Urteil beantragt hat. Er ist Eigentümer von Grundstücken, über die ein Teil der Zufahrt zum geplanten Bauvorhaben erfolgen soll. Beklagte: Behörde (Stadt/Gemeinde), die den Bauvorbescheid für das Mehrfamilienhaus erteilt hat. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die zuständige Behörde (Beklagte) erteilte einem Bauherrn (Beigeladener) einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Dieser Vorbescheid bestätigte, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der gesicherten Zufahrt (Erschließung) zulässig ist. Die geplante Zufahrt soll teilweise über Grundstücke des Klägers führen, die mit Wegerechten für das Baugrundstück belastet sind. Der Kläger klagte gegen diesen Vorbescheid vor dem Verwaltungsgericht, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin beantragte er beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt vor dem Oberverwaltungsgericht war, ob die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen werden soll. Der Kläger musste dafür darl
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Lahr, Az.: 1 M 692/14 1. Auf die Erinnerung des Schuldners, eingegangen bei Gericht am 17.09.2014, wird die Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig erklärt, als der Gerichtsvollzieher einen Termin zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt hat. 2. Die Kosten der Erinnerung trägt die Gläubigern. Gründe I. Die Gläubigerin verlangt von […]