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BGH-Urteil zu Windenergie-Nutzungsverträge: Ist eine vorzeitige Kündigung möglich?

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Ein unterschriebener Vertrag, die Aussicht auf Pachteinnahmen für ein Windrad auf dem eigenen Acker – und dann passiert jahrelang: nichts. Der Landwirt Klaus Hoffmann (Name geändert) aus Sachsen-Anhalt kennt das Gefühl. Kann er aus dem Vertrag aussteigen, der ihm zwar Pflichten auferlegt, aber noch kein Geld bringt? Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem weitreichenden Urteil geklärt und damit für erhebliche Aufmerksamkeit in der Landwirtschaft und der Energiebranche gesorgt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Windkraft-Verträge bleiben auch ohne Baubeginn gültig: Landwirte können sie meist nicht einfach kündigen, solange im Vertrag kein anderes Recht vereinbart ist.
  • Betroffen sind Grundstückseigentümer, die Flächen für Windparks verpachtet haben, sowie die Windpark-Betreiber.
  • Für Landwirte heißt das: Sie bleiben an den Vertrag gebunden, bekommen aber erst ab Bau oder Betrieb Geld. Frühzeitiges Aussteigen ist nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn die Genehmigung lange ausbleibt und der Vertrag dafür ein Rücktrittsrecht vorsieht.
  • Hintergrund: Der Bundesgerichtshof entschied, dass solche Verträge vorrangig für Planungssicherheit sorgen sollen. Die lange Wartezeit ohne Entgelt ist fair, solange die Landwirte weiter wirtschaften können und Ausstiegsklauseln bestehen.
  • Gültig ist das Urteil ab sofort (12. März 2025) für ähnlich aufgebaute Verträge. Betroffene sollten ihre Verträge unbedingt genau prüfen lassen.

Quelle: Bundesgerichtshof vom 12. März 2025

Windkraft-Verträge auf dem Prüfstand: Bundesgerichtshof stärkt langfristige Planungssicherheit – Was Landwirte jetzt wissen müssen

Für Tausende Grundstückseigentümer und Projektentwickler von Windparks ist die Entscheidung vom 12. März 2025 (Az. XII ZR 76/24) von immenser Bedeutung. Sie beantwortet die kritische Frage: Ist ein Landnutzungsvertrag für eine geplante Windenergieanlage schon vor dem eigentlichen Baubeginn kündbar, wenn sich das Projekt verzögert? Die Antwort des höchsten deutschen Zivilgerichts ist ein klares – aber differenziertes – Nein, zumindest in dem verhandelten Fall. Das Urteil schafft Rechtssicherheit, wirft aber auch ein Schlaglicht auf die komplexen Vertragsbeziehungen bei der Energiewende.

Der Fall Hoffmann: Ein Landwirt im Wartestand

Stellen wir uns den fiktiven Landwirt Klaus Hoffmann vor. Er bewirtschaftet seit Jahrzehnten Felder in einer ländlichen Region Sachsen-Anhalts. Vor etwa sieben Jahren, im Mai 2017, klopfte ein Unternehmen bei ihm an, das in der Gegend einen Windpark plante. Man bot ihm einen Nutzungsvertrag für eine seiner Flächen an. Nicht für ein ganzes Windrad, aber Teile seines Ackers würden für Zufahrten, Kabeltrassen und als Überhangfläche für die Rotorblätter einer nahen Anlage benötigt. Der Vertrag klang verlockend: Eine Laufzeit von 20 Jahren, beginnend ab der Inbetriebnahme der letzten geplanten Anlage im Park, und dafür eine jährliche Nutzungsentschädigung. Hoffmann unterschrieb den Vertrag, der vom Windpark-Unternehmen vorbereitet war – ein sogenannter Formularvertrag. Im Kleingedruckten stand, dass das Grundstück erst „mit Baubeginn“ zur Verfügung gestellt werden müsse. Der Vertrag endet ab dem 31.Dezember des Jahres, in dem die Inbetriebnahme der letzten geplanten Windkraftanlage erfolgt ist, nach Ablauf von 20 Jahren….


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