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Beteiligung der Großeltern im Umgangsverfahren mit Enkelkindern

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Für den Umgang mit ihren Enkeln sollten Großeltern plötzlich zu einer Art Taxiunternehmen werden – so verfügte es ein Familiengericht. Doch gegen diese überraschende Pflicht wehrten sich die Senioren erfolgreich. Das Oberlandesgericht kassierte den Beschluss nun, weil eine entscheidende Frage offenbar unter den Tisch gefallen war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 UF 27/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 04.03.2025 Aktenzeichen: 6 UF 27/25 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Familienrecht Rechtsbereiche: Familienrecht (Sorgerecht, Umgangsrecht, Vormundschaft) Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die geschiedenen Eltern haben zwei Kinder (10 und 12 Jahre alt). Der Vater hatte das alleinige Sorgerecht und die Kinder lebten bei ihm. Nachdem der Vater im April 2024 inhaftiert wurde, kamen die Kinder beim Urgroßvater bzw. bei den Großeltern mütterlicherseits unter. Die Großeltern beantragten daraufhin die Vormundschaft für beide Kinder. Das Amtsgericht Dieburg eröffnete zusätzlich von sich aus ein Verfahren zur Regelung des Umgangs und bestellte einen Verfahrensbeistand für die Kinder. Das Amtsgericht hörte die Großmutter und den Urgroßvater im Sorgerechts- und Umgangsverfahren an, den Großvater jedoch nur im Sorgerechtsverfahren zur Frage einer Ergänzungspflegschaft, nicht zur Regelung des Umgangs. Kern des Rechtsstreits: Das Oberlandesgericht musste über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Dieburg vom 16. Januar 2024 entscheiden. Diese Entscheidung betraf die Regelung des Sorgerechts/der Vormundschaft und/oder des Umgangs für die Kinder nach der Inhaftierung des Vaters. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Dieburg vom 16. Januar 2024 wurde aufgehoben. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und


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