Unterschrift unter ein Bestellformular, sofortige Überweisung – und am Ende doch kein Traumwagen? Ein Gerichtsurteil offenbart, wie schnell sich Autokäufer in trügerischer Sicherheit wiegen können, wenn sie das Kleingedruckte übersehen. Im Zentrum stand die Frage: War die Unterschrift unter dem Bestellformular für das BMW Cabrio bereits der entscheidende Vertragsabschluss? Oder zählte am Ende nur das Kleingedruckte in den AGB des Autohauses? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 51/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Darmstadt Datum: 25.05.2022 Aktenzeichen: 4 O 51/21 Verfahrensart: Urteil Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Person, die ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen wollte und den Kaufpreis zahlte. Beklagte: Ein Autohaus, das ein gebrauchtes Fahrzeug zum Verkauf anbot und dessen Mitarbeiter die Verhandlungen führte. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Ein Kunde (Kläger) verhandelte mit einem Autohaus (Beklagte) über den Kauf eines Gebrauchtwagens. Beide Seiten unterzeichneten ein Bestellformular. Dieses Formular enthielt den Hinweis, dass der Kaufvertrag erst zustande kommt, wenn das Autohaus die Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist (laut Verkaufsbedingungen: 10 Tage) schriftlich bestätigt oder das Fahrzeug liefert. Der Kläger zahlte den Kaufpreis, erhielt aber offenbar keine Bestätigung oder Lieferung innerhalb der Frist. Das Autohaus überwies den Kaufpreis später zurück. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob zwischen dem Kläger und dem Autohaus ein verbindlicher Kaufvertrag für das gebrauchte Fahrzeug zustande gekommen ist, obwohl die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Bestätigung durch das Autohaus fehlte. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urtei
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de Analyse eines Gewerbemietstreits: Nutzungsersatz und Kündigungsfolgeschäden im Fokus Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 17. Dezember 2019 ein Urteil in einem komplexen Fall von Gewerbemiete gefällt. Im Kern ging es um Ansprüche aus einem beendeten Gewerbemietverhältnis, das durch die Vermieterin fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurde. Besonders strittig waren die Themen Nutzungsersatz […]