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Arbeit auf Abruf und Arbeitszeitkonto: Wann der Chef Minusstunden wirklich verrechnen darf

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Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten hart, machen Überstunden, sammeln fleißig Plusstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto – und plötzlich sind sie weg. Einfach so verrechnet, weil Ihr Chef meint, Sie hätten in anderen Bereichen noch „Schulden“. Genau das passierte einem Feuerwehrmann am Flughafen Köln/Bonn. Sein Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht und wirft ein Schlaglicht auf ein komplexes Thema, das viele Arbeitnehmer betrifft: Wer darf wie über die Stunden auf Arbeitszeitkonten verfügen? Arbeit auf Abruf: Was Arbeitgeber beim Verrechnen von Stunden mit Minuszeiten rechtlich beachten müssen – Der Fall eines Feuerwehrmanns einer Flughafenfeuerwehr vor dem BGH. | Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Arbeitgeber dürfen ohne klare rechtliche Grundlage keine Plusstunden einfach mit Minusstunden verrechnen, besonders nicht über das Kalenderjahr hinaus. Betroffen sind Beschäftigte mit Arbeitszeitkonten, vorwiegend im öffentlichen Dienst oder tarifgebundenen Unternehmen. Praktisch heißt das: Ihre Mehrarbeit ist besser geschützt. Arbeitgeber können Guthaben nicht willkürlich kürzen, wenn Tarifverträge strengere Regeln setzen. Hintergrund: Tarifverträge haben Vorrang vor Betriebsvereinbarungen. Betriebsräte und Arbeitgeber dürfen per Betriebsvereinbarung keine Regelungen treffen, die gegen Tarifverträge verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 4. Dezember 2024; das Urteil gilt für ähnliche Fälle bundesweit. Quelle: Bundesarbeitsgericht Az. 5 AZR 277/23 vom 04.12.2024


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