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WEG – Korrektur fehlerhafte Jahresabrechnung durch alten oder neuen WEG-Verwalter?

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Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft – für viele ein notwendiges Übel. Als sich nach einem Verwalterwechsel Fehler auftaten, begann das Abrechnungs-Chaos. Vor Gericht entbrannte die Frage: Wer ist verantwortlich für die Korrektur – der alte oder der neue Verwalter? Zum vorliegenden Urteil Az.: 56 S 24/24 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin II – Zivilkammer 56 Datum: 10.12.2024 Aktenzeichen: 56 S 24/24 WEG Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG) Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie legte Berufung ein, weil sie die von ihrer früheren Verwaltung (Beklagte) erstellte Jahresabrechnung für fehlerhaft hält und eine Korrektur durch die Beklagte fordert. Sie argumentiert, dass die neue Verwaltung die Korrektur technisch nicht durchführen könne. Beklagte: Die ehemalige Hausverwaltung der Klägerin. Sie hatte die umstrittene Jahresabrechnung erstellt. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) und ihre ehemalige Hausverwaltung (Beklagte) stritten über die Korrektur einer Jahresabrechnung aus der Amtszeit der Beklagten. Die Klägerin hielt die Abrechnung für fehlerhaft und forderte eine Berichtigung durch die Beklagte. Das Amtsgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen, woraufhin die Klägerin Berufung einlegte. Kern des Rechtsstreits: Muss eine ehemalige Hausverwaltung eine von ihr erstellte Jahresabrechnung korrigieren, wenn diese von der Wohnungseigentümergemeinschaft als fehlerhaft angesehen wird, obwohl bereits eine neue Verwaltung im Amt ist? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Folgen: Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Klage abzuweisen, ist damit bestätigt. Die Kläger


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