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Vorsätzliche Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit

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Wer zu schnell fährt, riskiert ein Bußgeld. Doch wer es absichtlich tut, muss in Berlin nun noch tiefer in die Tasche greifen. Ein Autofahrer, der gleich zweimal den Geschwindigkeitsbegrenzer ignorierte, wurde nun für seine Absicht zur Kasse gebeten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 20/25, 122 SsBs 5/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 10.03.2025
  • Aktenzeichen: 3 ORbs 20/25, 122 SsBs 5/25
  • Verfahrensart: Beschluss im Rechtsbeschwerdeverfahren (Ordnungswidrigkeitenrecht)
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Person, gegen die der ursprüngliche Bußgeldbescheid erging und die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlicher Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit (um 33 km/h bei erlaubten 80 km/h), gleichzeitig begangenem (tateinheitlichem) verbotenem Rechtsüberholen und Nichtmitführens der Zulassungsbescheinigung I verurteilt (Fall 1). Eine weitere, separate Verurteilung (Fall 2) erfolgte ebenfalls. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Überprüfung der Verurteilung durch das Amtsgericht, insbesondere ob das Rechtsüberholen zusammen mit der Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet werden kann, sowie die Angemessenheit der festgesetzten Geldbußen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Kammergericht Berlin beschränkte mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft die Verfolgung im Fall 1: Der Vorwurf des verbotenen Rechtsüberholens entfällt. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung (um 33 km/h) zusammen mit dem Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung I bleibt bestehen. Die Rechtsbeschwerde wurde im Übrigen zurückgewiesen. Die Geldbußen wurden neu festgesetzt: 580 Euro für den Fall 1 und 250 Euro für den Fall 2.
  • Folgen: Der Betroffene wird für den ersten Tatkomplex nur noch wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Nichtmitführens der Papiere bestraft, nicht mehr für das Rechtsüberholen. Die Geldbußen wurden angepasst. Der Betroffene muss die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren tragen.

Der Fall vor Gericht


Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu Vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem Beschluss vom 10. März 2025 (Az.: 3 ORbs 20/25, 122 SsBs 5/25) über die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers entschieden. Der Fahrer war zuvor vom Amtsgericht T. wegen zweifacher vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden. Das KG bestätigte die Verurteilung im Kern, nahm jedoch eine Anpassung bei den Tatvorwürfen und der Höhe der Geldbußen vor.

Der ursprüngliche Vorfall und die Messung

Am späten Abend des 19. Oktober 2023 befuhr der Betroffene die Bundesautobahn BAB 100 in Berlin. Eine Zivilstreife wurde auf sein Fahrverhalten aufmerksam und folgte ihm. Mittels des im Polizeifahrzeug verbauten Messsystems Provida 2000 wurde die Geschwindigkeit des Fahrers ermittelt. Über eine Messstrecke von knapp 380 Metern ergab die Auswertung nach Abzug einer Toleranz eine Geschwindigkeit von 113 km/h. Erlaubt waren auf diesem Autobahnabschnitt jedoch nur 80 km/h. Die Überschreitung betrug somit 33 km/h. Zudem führte der Fahrer die notwendige Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) nicht mit sich….


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