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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorsätzliche Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit

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Wer zu schnell fährt, riskiert ein Bußgeld. Doch wer es absichtlich tut, muss in Berlin nun noch tiefer in die Tasche greifen. Ein Autofahrer, der gleich zweimal den Geschwindigkeitsbegrenzer ignorierte, wurde nun für seine Absicht zur Kasse gebeten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 20/25, 122 SsBs 5/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: KG Berlin Datum: 10.03.2025 Aktenzeichen: 3 ORbs 20/25, 122 SsBs 5/25 Verfahrensart: Beschluss im Rechtsbeschwerdeverfahren (Ordnungswidrigkeitenrecht) Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Person, gegen die der ursprüngliche Bußgeldbescheid erging und die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt hat. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlicher Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit (um 33 km/h bei erlaubten 80 km/h), gleichzeitig begangenem (tateinheitlichem) verbotenem Rechtsüberholen und Nichtmitführens der Zulassungsbescheinigung I verurteilt (Fall 1). Eine weitere, separate Verurteilung (Fall 2) erfolgte ebenfalls. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Kern des Rechtsstreits: Überprüfung der Verurteilung durch das Amtsgericht, insbesondere ob das Rechtsüberholen zusammen mit der Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet werden kann, sowie die Angemessenheit der festgesetzten Geldbußen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Kammergericht Berlin beschränkte mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft die Verfolgung im Fall 1: Der Vorwurf des verbotenen Rechtsüberholens entfällt. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung (um 33 km/h) zusammen mit dem Nichtmitführen der Zulass


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