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Notwegrecht für gefangene Grundstücke: BGH erlaubt Zufahrt zum Parken auf eigenem Grund

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Stellen Sie sich vor, Sie finden Ihr Traumhaus – idyllisch gelegen, ruhig, genau nach Ihren Vorstellungen. Doch es gibt einen Haken: Das Grundstück hat keine eigene Zufahrt zur Straße. Sie müssen über das Land Ihres Nachbarn fahren. Das klappt vielleicht zum Reinkommen, aber was ist mit dem Parken? Ihr Nachbar sagt: „Durchfahren ja, aber parken auf Ihrem Grundstück – dafür ist mein Weg nicht da!“ Genau dieser Zwickmühle hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein Ende gesetzt und Klarheit für viele Betroffene geschaffen. Das BGH-Urteil stärkt das Notwegrecht und ermöglicht Parken auf „gefangenen“ Grundstücken. | Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Bundesgerichtshof erlaubt: Wer sein Grundstück nur über das Nachbargrundstück erreichen kann, darf dort durchfahren, um sein Auto auf dem eigenen Grundstück zu parken. Betroffen sind Eigentümer von sogenannten „Hinterliegergrundstücken“, die keinen direkten Zugang zur Straße haben, sowie deren Nachbarn. Nachbarn müssen diese Fahrten dulden. Sie bekommen dafür eine angemessene Geldentschädigung (Notwegrente), die auch das Parken berücksichtigt. Damit ist klar: Bei gefangenen Wohngrundstücken gehört das Zufahren zum eigenen Parkplatz zum Recht dazu. Das macht solche Grundstücke besser nutzbar und vermeidet Streit. Das Urteil gilt ab sofort und schafft deutschlandweit Rechtssicherheit für ähnliche Fälle. Quelle: Bundesgerichtshof (Az. V ZR 79/24) vom 14. März 2025 Kein Zurück mehr: Bundesgerichtshof erlaubt Zufahrt zum Parken auf dem eigenen „gefangenen“ Grundstück In einem wegweisenden Urteil (Az. V ZR 79/24 vom


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