Heimliche Kamera im Mietzimmer – eigentlich ein Fall für die Strafverfolgung, so könnte man meinen. Doch ein Gerichtsurteil zeigt nun: Nicht jede Aufnahme ist strafbar, selbst in den eigenen vier Wänden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 ORs 24/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 18.03.2025
- Aktenzeichen: 4 ORs 24/25
- Verfahrensart: Revision (Überprüfung eines Urteils durch ein höheres Gericht)
- Rechtsbereiche: Strafrecht
Beteiligte Parteien:
- Angeklagter: Eine Person, die beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Warendorf verurteilt, weil er heimlich eine Videokamera im Zimmer seines Untermieters (Zeuge J.) aufgestellt haben soll. Die Kamera zeichnete bei Bewegung Videosequenzen auf. Der Untermieter entdeckte die Kamera am nächsten Tag. Auf den sichergestellten Aufnahmen waren unter anderem Teile einer bekleideten Person, Schuhe, ein Boden und ein Arm zu sehen.
- Kern des Rechtsstreits: Das Oberlandesgericht Hamm musste prüfen, ob das Urteil des Amtsgerichts Warendorf korrekt war, insbesondere ob die Feststellungen des Amtsgerichts ausreichten, um den Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu verurteilen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 05.09.2024 wurde aufgehoben. Die sichergestellte Videokamera mit Speicherkarte wurde eingezogen.
- Folgen: Der Fall muss von einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Warendorf neu verhandelt und entschieden werden. Dort wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden.
Der Fall vor Gericht
Der Fall: Heimliche Videoaufnahmen im gemieteten Zimmer
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat ein Urteil des Amtsgerichts Warendorf aufgehoben. Dieses hatte einen Mann wegen heimlicher Videoaufnahmen in einem von ihm vermieteten Zimmer verurteilt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen des Schutzes der Privatsphäre in Wohnräumen und die Auslegung des Straftatbestandes der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB).
Die Feststellungen des Amtsgerichts Warendorf
Das Amtsgericht Warendorf stellte fest, dass der Angeklagte am 9. Juli 2023 eine Videokamera mit Bewegungsmelder in dem Zimmer versteckte, das er an den Zeugen J. vermietet hatte. Die Kamera war hinter einem Rollcontainer platziert und zeichnete Videosequenzen auf, sobald sich der Zeuge im Raum bewegte. Am folgenden Tag, dem 10. Juli 2023, entdeckte der Zeuge die Kamera zufällig beim Reinigen seines Zimmers.
Analyse der Videoaufnahmen
Die polizeiliche Auswertung der Speicherkarte ergab 13 Videodateien. Die ersten Aufnahmen zeigten das Vorbereiten und Platzieren der Kamera. Spätere Videos dokumentierten die Rückkehr des Zeugen und weitere Bewegungen im Zimmer am 10. Juli. Die Qualität der Aufnahmen war laut Gericht schlecht. Oft war nur die Laufrolle des Containers zu sehen. Der Zeuge war auf einigen Sequenzen nur beiläufig und stets bekleidet zu erkennen.
Das entscheidende Bildmaterial
Eine Aufnahme zeigte eine Person sitzend, wobei nur die Oberschenkel, der untere Oberkörperbereich, eine Hand und ein Buch oder Heft sichtbar waren. Die Person war bekleidet und nicht identifizierbar. Weitere Bilder zeigten jemanden beim Bodenwischen sowie Aufnahmen des Fußbodens und von Schuhen….