Krankenfahrstuhl gefahren – ohne Führerschein? Was harmlos klingt, wurde in Berlin zum Fall für die Justiz. Erst verurteilt, dann aufgehoben – nun muss das Gericht erneut prüfen, ob für das Gefährt eine Fahrerlaubnis nötig ist. Denn das Kammergericht beanstandete das vorherige Urteil. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 8/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: KG Berlin Datum: 07.03.2025 Aktenzeichen: 3 ORs 8/25 – 121 SRs 5/25 Verfahrensart: Revision (Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler) Rechtsbereiche: Strafrecht (Verkehrsstraftaten) Beteiligte Parteien: Generalstaatsanwaltschaft: Vertrat die Anklage im Revisionsverfahren und beantragte, die Revision der Angeklagten abzulehnen. Angeklagte: Legte Revision gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht ein, mit dem Ziel eines Freispruchs oder zumindest der Aufhebung des Urteils. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Das Amtsgericht hatte die Angeklagte zunächst wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot verurteilt. Die Angeklagte legte Berufung ein. Das Landgericht änderte das Urteil: Es verurteilte sie nur noch wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer geringeren Geldstrafe ohne Fahrverbot. Das Verfahren bezüglich der Unfallflucht wurde eingestellt. Gegen dieses neue Urteil legte die Angeklagte Revision ein. Kern des Rechtsstreits: Die Angeklagte argumentierte in ihrer Revision, dass das Landgericht sie nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hätte verurteilen dürfen, da die ursprüngliche Anklage auf Unfallflucht lautete und es sich nicht um dieselbe Tat im juristischen Sinne handle (§ 264 StPO – Tatidentität). Sie bestritt zudem, dass überhaupt eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorlag. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls LG Leipzig, Az.: 4 O 76/12, Urteil vom 04.07.2013 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 300.716,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits. […]