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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erwerb mit Mitteln der Erbschaft im Sinne von § 2111 Abs. 1 BGB

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Erbschaftsgeld floss in eine Immobilie – davon war ein Erbe überzeugt, der seinen Namen im Grundbuch sehen wollte. Doch das Grundbuchamt machte dicht: Für den Eintrag brauche es mehr als Kontoauszüge und Belege.

Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 34 Wx 66/25 e[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: OLG München
Datum: 01.04.2025
Aktenzeichen: 34 Wx 66/25 e
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren (Grundbuchsache)
Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht

Beteiligte Parteien:

Antragsteller/Beschwerdeführer: Ein Nacherbe, der seine Eintragung als Miteigentümer eines Grundstücks beantragte, das die Vorerbin erworben hatte. Er argumentierte, das Grundstück sei teilweise mit Mitteln aus dem ursprünglichen Nachlass gekauft worden (Surrogation).

Worum ging es in dem Fall?

Sachverhalt: Ein Mann (Nacherbe) sollte nach dem Tod einer Frau (Vorerbin) das Erbe eines ursprünglich anderen Mannes antreten. Zum Erbe gehörte zunächst ein Grundstück, das zwangsversteigert wurde. Die Vorerbin kaufte später mit einem Teil des Erlöses aus der Zwangsversteigerung ein neues Grundstück und wurde als dessen Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Vorerbin beantragte der Nacherbe beim Grundbuchamt, ihn als Miteigentümer des neuen Grundstücks einzutragen, da es teilweise mit Erbvermögen finanziert wurde. Das Grundbuchamt lehnte dies ab, wogegen der Nacherbe Beschwerde einlegte.
Kern des Rechtsstreits: Kann der Nacherbe im Grundbuchverfahren durch Vorlage von Kontoauszügen und Belegen nachweisen, dass das neue Grundstück mit Mitteln aus dem Erbe erworben wurde (sogenannte Surrogation), und damit seine Eintragung als Miteigentümer erreichen? Oder sind dafür strengere Nachweise (öffentliche Urkunden gemäß § 29 GBO) erforderlich?

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Die Beschwerde des Nacherben wurde vom O[…]


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