Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 34 Wx 66/25 e[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: OLG München
Datum: 01.04.2025
Aktenzeichen: 34 Wx 66/25 e
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren (Grundbuchsache)
Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht
Beteiligte Parteien:
Antragsteller/Beschwerdeführer: Ein Nacherbe, der seine Eintragung als Miteigentümer eines Grundstücks beantragte, das die Vorerbin erworben hatte. Er argumentierte, das Grundstück sei teilweise mit Mitteln aus dem ursprünglichen Nachlass gekauft worden (Surrogation).
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Ein Mann (Nacherbe) sollte nach dem Tod einer Frau (Vorerbin) das Erbe eines ursprünglich anderen Mannes antreten. Zum Erbe gehörte zunächst ein Grundstück, das zwangsversteigert wurde. Die Vorerbin kaufte später mit einem Teil des Erlöses aus der Zwangsversteigerung ein neues Grundstück und wurde als dessen Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Vorerbin beantragte der Nacherbe beim Grundbuchamt, ihn als Miteigentümer des neuen Grundstücks einzutragen, da es teilweise mit Erbvermögen finanziert wurde. Das Grundbuchamt lehnte dies ab, wogegen der Nacherbe Beschwerde einlegte.
Kern des Rechtsstreits: Kann der Nacherbe im Grundbuchverfahren durch Vorlage von Kontoauszügen und Belegen nachweisen, dass das neue Grundstück mit Mitteln aus dem Erbe erworben wurde (sogenannte Surrogation), und damit seine Eintragung als Miteigentümer erreichen? Oder sind dafür strengere Nachweise (öffentliche Urkunden gemäß § 29 GBO) erforderlich?
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Beschwerde des Nacherben wurde vom O[…]