Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 8 W 19/24[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: OLG Zweibrücken
Datum: 10.03.2025
Aktenzeichen: 8 W 19/24
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
Rechtsbereiche: Erbrecht
Beteiligte Parteien:
Antragstellerin und Beschwerdeführerin: Die Nichte des Verstorbenen. Sie beantragte einen Erbschein als gesetzliche Erbin und legte Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Amtsgericht ein. Sie argumentierte, dass ein früherer Erbvertrag durch die Scheidung des Verstorbenen unwirksam geworden sei.
Im Erbvertrag eingesetzte Erbin: Die Tochter der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen (Stieftochter). Sie war im Erbvertrag von 1990 als Alleinerbin vorgesehen.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Ein Mann verstarb geschieden und kinderlos. Im Jahr 1990 hatte er zusammen mit seiner damaligen zukünftigen Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Darin setzte er die Tochter seiner Frau (seine Stieftochter) als Alleinerbin ein. Später wurde die Ehe geschieden. Nach seinem Tod beantragte die Nichte des Mannes (Tochter seiner bereits verstorbenen Schwester) einen Erbschein, da sie sich als gesetzliche Erbin sah. Das Nachlassgericht lehnte dies zunächst ab, weil es den Erbvertrag zugunsten der Stieftochter für gültig hielt. Dagegen legte die Nichte Beschwerde ein.
Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, ob die Einsetzung der Stieftochter als Erbin im Erbvertrag auch nach der Scheidung des Erblassers von deren Mutter noch gültig war, oder ob die Verfügung aufgrund der Scheidung unwirksam wurde.
Was wurde entschieden?