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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zweifel an Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Verkäufers – Erklärungsfrist des Verkäufers

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In der Hochphase der Corona-Pandemie ging es um jede Schutzmaske, um jeden Schutzkittel. Ein Unternehmen versprach die Lieferung von Millionen von Schutzausrüstungen und garantierte Liefertermine. Doch statt der dringend erwarteten Ware gab es plötzlich dreiste Lügen über angeblich erfolgte Teillieferungen – und nun ein Urteil, das Käuferrechte stärkt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 64/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Düsseldorf Datum: 15.01.2025 Aktenzeichen: 14 U 64/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Partei (Klägerin), die Schadensersatz und die Rückgabe (Rückabtretung) einer Forderung verlangt. Beklagte: Eine Gesellschaft (die Beklagte), von der die Klägerin Schadensersatz fordert. Ursprünglich war auch ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Verwaltungsrat dieser Gesellschaft war, verklagt; dieser war jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr direkt betroffen, außer bei der Kostenentscheidung. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Klägerin hatte einen Auftrag zur Lieferung von Schutzmasken und Schutzkitteln im Wert von über 23 Millionen Euro erhalten. Da sie diese nicht selbst herstellt, trat sie mit den Beklagten in Kontakt. Die Klägerin verklagte die Beklagte anschließend (im Wege einer Teilklage, d.h. sie forderte nur einen Teil ihres behaupteten Gesamtschadens) auf Schadensersatz und Rückgabe einer Forderung. Kern des Rechtsstreits: Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Gesellschaft auf Schadensersatz und Rückgabe einer Forderung im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft für Schutzausrüstung. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte ein früheres Urteil des Landgerichts Düsseldorf ab. Es bestätigte teilweise ein noch älteres Urteil des Landgerichts dahingehend, dass die beklagte Gesellschaf


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