Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 1291 C 17860/23 WEG[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Amtsgericht München
Datum: 03.06.2024
Aktenzeichen: 1291 C 17860/23 WEG
Verfahrensart: Rechtsstreit wegen Forderung
Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Miteigentumsanteil von 247,68/1.000. Er forderte einen Anteil an Mieteinnahmen.
Beklagte: Andere Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft, die über die Stimmenmehrheit verfügen. Sie haben den Dachraum ausgebaut, vermieten dort entstandene Wohnungen und behalten die Mieteinnahmen für sich.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Die Beklagten, die die Mehrheit der Stimmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft haben, errichteten auf dem Gemeinschaftsgebäude einen Dachstuhl anstelle eines Flachdachs und bauten darin sieben Wohnungen (Gemeinschaftseigentum). Fünf dieser Wohnungen werden von den Beklagten vermietet, wobei sie die Mieteinnahmen für sich vereinnahmen. Der Kläger hatte dem ursprünglichen Beschluss zum Dachstuhlbau nicht zugestimmt und beteiligt sich nicht an den laufenden Kosten der Wohnungen. Nachdem der Kläger erfolglos Auskunft über die Mietverträge und Mieteinnahmen gefordert hatte, erhielt er diese später über eine neue Hausverwaltung. Der Kläger verlangte daraufhin seinen Anteil an den Mieteinnahmen für die Wohnungen Nr. 501 (Miete 1.730,00 €), Nr. 504 (Miete 1.640,00 €), Nr. 505 (Miete 2.620,00 €), Nr. 506 (Miete 1.445,00 €) und Nr. 507 (Miete 1.795,00 €).
Was wurde ent[…]