Goldgrube Dachgeschoss? In München entbrannte ein erbitterter Streit um die Mieteinnahmen aus neu gebauten Wohnungen über den Köpfen der Eigentümer. Ein Gericht musste entscheiden, wem die Erträge aus dem Gemeinschaftseigentum zustehen – mit überraschendem Ergebnis. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1291 C 17860/23 WEG | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 03.06.2024
- Aktenzeichen: 1291 C 17860/23 WEG
- Verfahrensart: Rechtsstreit wegen Forderung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Miteigentumsanteil von 247,68/1.000. Er forderte einen Anteil an Mieteinnahmen.
- Beklagte: Andere Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft, die über die Stimmenmehrheit verfügen. Sie haben den Dachraum ausgebaut, vermieten dort entstandene Wohnungen und behalten die Mieteinnahmen für sich.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Beklagten, die die Mehrheit der Stimmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft haben, errichteten auf dem Gemeinschaftsgebäude einen Dachstuhl anstelle eines Flachdachs und bauten darin sieben Wohnungen (Gemeinschaftseigentum). Fünf dieser Wohnungen werden von den Beklagten vermietet, wobei sie die Mieteinnahmen für sich vereinnahmen. Der Kläger hatte dem ursprünglichen Beschluss zum Dachstuhlbau nicht zugestimmt und beteiligt sich nicht an den laufenden Kosten der Wohnungen. Nachdem der Kläger erfolglos Auskunft über die Mietverträge und Mieteinnahmen gefordert hatte, erhielt er diese später über eine neue Hausverwaltung. Der Kläger verlangte daraufhin seinen Anteil an den Mieteinnahmen für die Wohnungen Nr. 501 (Miete 1.730,00 €), Nr. 504 (Miete 1.640,00 €), Nr. 505 (Miete 2.620,00 €), Nr. 506 (Miete 1.445,00 €) und Nr. 507 (Miete 1.795,00 €).
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Klägers wurde abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags hinterlegt wird.
Der Fall vor Gericht
Streit um Mieteinnahmen aus Gemeinschaftseigentum
Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 3. Juni 2024 (Az.: 1291 C 17860/23 WEG) eine Klage abgewiesen, bei der es um die Verteilung von Mieteinnahmen aus Wohnungen ging, die im Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stehen. Der Fall beleuchtet die komplexen rechtlichen Fragen, die entstehen, wenn Teile des gemeinsamen Eigentums wirtschaftlich genutzt werden.
Der Hintergrund des Konflikts
Kläger und Beklagte sind Mitglieder derselben WEG. Die Beklagten halten die Stimmenmehrheit in der Eigentümergemeinschaft. Der Streit entzündete sich an Baumaßnahmen, die zu Mieteinnahmen führten. Ursprünglich beschloss die Eigentümerversammlung am 10. Mai 2011, auf dem Gebäude anstelle eines Flachdachs einen Dachstuhl zu errichten. Der Kläger stimmte diesem Beschluss nicht zu. In der Folge errichteten die Beklagten im neu geschaffenen Dachraum über dem 3. Obergeschoss sieben Wohnungen mit einer Gesamtfläche von etwa 800 Quadratmetern. Die Herstellungskosten beliefen sich auf rund 2,5 Millionen Euro. Entscheidend ist: Diese neu geschaffenen Wohnungen stehen im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer.
Vermietung durch Mehrheitseigentümer
Die Beklagten begannen daraufhin, fünf dieser sieben Wohnungen im 4….