Über ihren Köpfen bröckelte der Putz, unter ihren Füßen der Rechtsfrieden: In Berlin eskalierte der Streit um ein marodes Dach in einer Eigentümergemeinschaft ohne Verwalter. Das Gericht musste nun entscheiden, wer in dieser Situation überhaupt handlungsfähig ist, um die dringende Reparatur anzupacken. Zum vorliegenden Urteil Az.: 56 S 19/23 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin II – Zivilkammer 56 Datum: 04.07.2024 Aktenzeichen: 56 S 19/23 WEG Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG), Zivilprozessrecht (ZPO) Beteiligte Parteien: Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch Miteigentümer), die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt hat. Einige Miteigentümer nahmen ihre Berufung später zurück. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Mehrere Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter legten gemeinsam Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Pankow ein. Später erklärten einige dieser Miteigentümer, ihre Berufung zurückzunehmen. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Fragen, ob die Rücknahme der Berufung durch nur einen Teil der Miteigentümer wirksam ist und ob die Berufung insgesamt Aussicht auf Erfolg hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht hat noch keine endgültige Entscheidung getroffen, aber zwei Hinweise gegeben: 1. Die Rücknahme der Berufung durch nur einen Teil der Miteigentümer ist wahrscheinlich unzulässig. 2. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung insgesamt zurückzuweisen, da sie voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Begründung: Zur Unzulässigkeit der Rücknahme: Da die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter hatte, mussten alle Miteigentümer gemeinsam die Berufung einlegen. Das Gericht d
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Dresden – Az.: OLG 23 Ss 80/19 (B) – Beschluss vom 11.03.2019 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 09. Oktober 2018 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen […]