Was man der Hausverwaltung per E-Mail schreibt, kann schneller im Hausflurgespräch landen als gedacht. Denn ein Gericht urteilte: Unter Umständen dürfen Beiräte brisante Nachrichten an alle Wohnungseigentümer weiterleiten – wenn es um den Ton in der Gemeinschaft geht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 171 C 22496/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG München Datum: 07.08.2024 Aktenzeichen: 171 C 22496/23 Verfahrensart: Klage einer Wohnungseigentümerin gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (Anfechtungsklage) Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine (ehemalige) Wohnungseigentümerin. Sie klagte gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung über die Hausgeldvorschüsse für das Jahr 2022. Sie hielt den Beschluss für unklar und die darin festgelegte rückwirkende Zahlungspflicht ab Jahresbeginn für unzulässig. Sie war zudem verärgert, weil die Hausverwaltung zuvor die Zustimmung zur Umschreibung des Eigentums auf ihre Tochter verweigert hatte, angeblich wegen offener Wohngelder. Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie verteidigte den Beschluss als gültig, ausreichend klar formuliert und die rückwirkende Festsetzung als üblich und zulässig. Sie argumentierte, dass das Verhalten der Hausverwaltung bezüglich der Grundbuchumschreibung nichts mit der Gültigkeit des Hausgeldbeschlusses zu tun habe. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümerin übertrug ihre Wohnung unter Nießbrauchsvorbehalt an ihre Tochter. Die Hausverwaltung verweigerte zunächst die für die Grundbuchumschreibung notwendige Zustimmung wegen angeblicher Wohngeldrückstände, was die Eigentümerin verärgerte. Unabhängig davon fasste die Eigentümerversammlung am 06.07.2022 einen Beschluss über die Hausgeldvorschüsse für das Jahr 2022, die rückwirkend ab dem 01.01.2022 gelten sollten. Die Eigentümerin klagte
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Heidelberg Az: 1 S 9/10 Urteil vom 27.07.2011 I. Das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 27.01.2010 (AZ: 29 C 393/09) wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.106,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von […]