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Verschuldete Arbeitsunfähigkeit durch Operation – Anspruch auf Restvergütung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Wegen ihrer Augen ließ sich eine Pflegekraft operieren – doch nach dem Eingriff gab es statt Erholung eine böse Überraschung auf der Gehaltsabrechnung. Ihr Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung und löste damit einen Rechtsstreit aus. Im Kern ging es um die Frage: War die kostspielige Augen-OP vermeidbar und die Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 398/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Suhl
  • Datum: 02.10.2024
  • Aktenzeichen: 6 Ca 398/24

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine seit 2020 bei der Beklagten beschäftigte Pflegefachkraft. Sie fordert die Zahlung von Restvergütung für Januar 2024.
  • Beklagte: Die Arbeitgeberin der Klägerin.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin trägt seit ihrer Kindheit aufgrund einer Hornhautverkrümmung eine Brille. 2021 wurde sie auf die Möglichkeit einer Augenoperation aufmerksam und informierte sich bei Kliniken. Eine Klinik empfahl den Einsatz von Trifokallinsen. Die Klägerin vereinbarte einen Operationstermin für den 27.11.2023. Vor dem Termin legte sie ihrer Hausärztin Patienteninformationen vor, woraufhin diese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.11.2023 bis 29.12.2023 ausstellte. Die Beklagte zahlte für Dezember 2023 Entgeltfortzahlung. Im Januar 2024 arbeitete die Klägerin wieder und erhielt eine Lohnabrechnung.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Restvergütung für den Monat Januar 2024.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte muss an die Klägerin 2.190,54 € zuzüglich Zinsen seit dem 01.02.2024 zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Der Streitwert wurde auf 2.970,52 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Streitfall um Lohnfortzahlung nach Augenoperation

Eine Pflegefachkraft klagte vor dem Arbeitsgericht Suhl gegen ihren Arbeitgeber. Der Grund war die Verrechnung von bereits gezahlter Lohnfortzahlung für Dezember 2023 mit ihrem Gehalt für Januar 2024. Der Arbeitgeber zweifelte die Berechtigung der Lohnfortzahlung an, da die Arbeitsunfähigkeit auf einer selbst bezahlten Augenoperation beruhte. Das Gericht musste klären, ob die Mitarbeiterin einen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Gehalts während der krankheitsbedingten Abwesenheit hatte.

Die Vorgeschichte: Sehprobleme und der Weg zur Operation

Die Klägerin, geboren 1964, ist seit März 2020 bei der Beklagten als Pflegefachkraft tätig. Seit ihrem 12. Lebensjahr leidet sie an einer Hornhautverkrümmung und trägt eine Brille. Bis 2013 war sie in augenärztlicher Behandlung. Danach genügte laut Arzt die Anpassung der Brille durch einen Optiker. Über die Jahre verschlechterte sich ihr Sehvermögen jedoch zusehends, insbesondere ab Ende 2020. Die Klägerin berichtete von erheblichen Problemen, vor allem bei Nachtdiensten im Rahmen ihres Dreischichtsystems. Sie litt unter eingeschränkter Nachtsicht, starken Kopfschmerzen, verzerrtem Sehen, brennenden Augen, Lichtempfindlichkeit und verstärkter Nachtblindheit. Diese Beschwerden schilderte sie 2021 bei einem Optikerbesuch (Firma F.), woraufhin ihr ein Mitarbeiter eine Augenoperation nahelegte.

Entscheidung für die Operation und Krankschreibung

Nachdem sie sich bei mehreren Kliniken informiert hatte, empfahl ihr eine Klinik in Leipzig (Firma E. E.) das Einsetzen von Trifokallinsen in beide Augen….


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