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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verschuldete Arbeitsunfähigkeit durch Operation – Anspruch auf Restvergütung

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Wegen ihrer Augen ließ sich eine Pflegekraft operieren – doch nach dem Eingriff gab es statt Erholung eine böse Überraschung auf der Gehaltsabrechnung. Ihr Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung und löste damit einen Rechtsstreit aus. Im Kern ging es um die Frage: War die kostspielige Augen-OP vermeidbar und die Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 398/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Suhl Datum: 02.10.2024 Aktenzeichen: 6 Ca 398/24 Beteiligte Parteien: Kläger: Eine seit 2020 bei der Beklagten beschäftigte Pflegefachkraft. Sie fordert die Zahlung von Restvergütung für Januar 2024. Beklagte: Die Arbeitgeberin der Klägerin. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Klägerin trägt seit ihrer Kindheit aufgrund einer Hornhautverkrümmung eine Brille. 2021 wurde sie auf die Möglichkeit einer Augenoperation aufmerksam und informierte sich bei Kliniken. Eine Klinik empfahl den Einsatz von Trifokallinsen. Die Klägerin vereinbarte einen Operationstermin für den 27.11.2023. Vor dem Termin legte sie ihrer Hausärztin Patienteninformationen vor, woraufhin diese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.11.2023 bis 29.12.2023 ausstellte. Die Beklagte zahlte für Dezember 2023 Entgeltfortzahlung. Im Januar 2024 arbeitete die Klägerin wieder und erhielt eine Lohnabrechnung. Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Restvergütung für den Monat Januar 2024. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte muss an die Klägerin 2.190,54 € zuzüglich Zinsen seit dem 01.02.2024 zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Der Streitwert wurde auf 2.970,52 € festgesetzt.


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