Hausverbot in der Mietwohnung? Eine Vermieterin in Gladbeck wollte bestimmen, wer ein und aus geht – und scheiterte vor Gericht. Denn Mieter haben Rechte, wenn es um Besuch geht. Das Urteil stärkt das Besuchsrecht und zeigt: Vermieter dürfen nicht einfach unerwünschte Personen aussperren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 C 56/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Gladbeck Datum: 23.01.2025 Aktenzeichen: 11 C 56/24 Verfahrensart: Urteil in einem Zivilprozess (Feststellungsklage) Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Mietrecht, Eigentums-/Besitzrecht (BGB) Beteiligte Parteien: Klägerin: Mieterin (inzwischen ausgezogen), die die Feststellung der Unwirksamkeit eines Hausverbots gegen ihren Lebensgefährten begehrte. Beklagte: Vermieterin, die das Hausverbot gegen den Lebensgefährten der Klägerin ausgesprochen hatte. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Vermieterin erteilte dem Lebensgefährten ihrer damaligen Mieterin ein Hausverbot für die Mietwohnung. Die Mieterin klagte dagegen, auch nachdem sie bereits ausgezogen war. Kern des Rechtsstreits: Es war zu klären, ob das von der Vermieterin ausgesprochene Hausverbot gegen den Besucher (Lebensgefährten) der Mieterin rechtmäßig war, insbesondere ob eine ausreichende Störung des Hausfriedens vorlag und nachgewiesen wurde. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass das Hausverbot rechtsunwirksam ist. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Begründung: Das Gericht sah das notwendige Interesse der Klägerin an der Feststellung (auch nach Auszug) als gegeben an. Das Hausverbot war unwirksam, weil die Vermieterin nicht beweisen konnte, dass der Lebensgefährte den Hausfrieden im betreffenden Haus wiederholt und erheblich gestört hat. Die von der Vermieterin ben
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Lüneburg, Az.: 6 T 88/14, Beschluss vom 22.09.2014 Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 28.07.2014 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 600,00 EUR zurückgewiesen. Gründe Mit Beschluss vom 28.07.2014 hat das Amtsgericht die Klägerin gem. § 888 Abs. 1 ZPO […]