Überstunden sind wie ein Guthabenkonto, sollte man meinen. Doch als ein Arbeitnehmer „Freizeit“ davon abbuchen wollte, schrumpfte plötzlich der Kontostand. Vor Gericht erstritt er nun sein volles Gehalt – und noch einiges mehr. Das Landesarbeitsgericht Köln musste klären, ob sein Chef bei der Lohnzahlung während der Freistellung richtig gerechnet hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 663/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 23.08.2024 Aktenzeichen: 6 Sa 663/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Arbeitnehmer, der ausstehenden Lohn einforderte und gegen ein früheres Urteil Berufung eingelegt hat. Beklagte: Die Arbeitgeberin, die zur Zahlung des Lohns aufgefordert wurde. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger (Arbeitnehmer) hatte von der Beklagten (Arbeitgeberin) Lohn für die Monate Dezember 2022 bis Mai 2023 gefordert. Ein vorheriges Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde vom Kläger angefochten (Berufung). Während des Berufungsverfahrens erweiterte der Kläger seine Forderung. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf die Zahlung seines Lohns für den Zeitraum Dezember 2022 bis Mai 2023 hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht änderte das vorherige Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger den Lohn für die Monate Dezember 2022 bis Mai 2023 in Höhe von jeweils 2.411,63 Euro brutto zu zahlen. Zusätzlich muss die Beklagte Zinsen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Erfurt Az: 5 C 3497/10 Urteil vom 11.01.2012 Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Freigabe des von der Klägerin bei der … Bank (BLZ: … …) unter der Konto-Nr.: … angelegten Sparguthabens mit einem Wert von 1.118,77 € nebst Zinsen zu erklären. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten […]