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Einheitlicher Mietvertrag für Wohnung und Garage – Abgrenzung

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Ein Parkplatz in der Stadt – oft begehrtes Gut und fester Bestandteil des Mietvertrags. Doch darf der Vermieter diesen Stellplatz einfach kündigen, wenn Wohnung und Parkfläche gemeinsam angemietet wurden? Ein aktuelles Urteil aus Kiel gibt Mietern nun Rückenwind im Kampf um ihr Parkrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 107 C 88/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Kiel
  • Datum: 14.10.2024
  • Aktenzeichen: 107 C 88/24
  • Rechtsbereiche: Mietrecht (Bezugnahme auf §§ 568, 573, 543, 569, 564 BGB im Vertrag)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vermieters.
  • Beklagte: Der Mieter der Wohnung und des Stellplatzes.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Beklagte schloss 2003 einen Vertrag mit der Überschrift „Mietvertrag für Wohnungen“ ab. Gemäß § 1 dieses Vertrages wurden ihm eine Wohnung im 3. Geschoss und „1 Pkw-Stellplatz + 1 × Fernbedienung“ vermietet. In § 5 wurde eine Gesamtmiete von 497 Euro genannt, wobei die Beträge für „Treppenhausreinigung/Kabel-TV“ (27 Euro) und „1 PKW-Stellplatz“ (31 Euro) neben der Nettomiete handschriftlich aufgeführt wurden. Die Klägerin, als neue Vermieterin, kündigte nur den Pkw-Stellplatz.
  • Kern des Rechtsstreits: War die Kündigung nur des Stellplatzes wirksam, oder handelt es sich bei der Vermietung von Wohnung und Stellplatz um einen einheitlichen Mietvertrag, der nur insgesamt gekündigt werden kann?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht ging von einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohnung und Stellplatz aus. Gründe dafür waren die gemeinsame Vertragsurkunde, die gemeinsame Auflistung beider Mietgegenstände unter § 1 des Vertrages und die Vereinbarung einer Gesamtmiete in § 5, auch wenn Einzelbeträge genannt wurden. Die Kündigungsregeln in § 22 bezogen sich zudem auf die Vorschriften für Wohnraummiete. Eine isolierte Kündigung nur des Stellplatzes war daher nicht möglich.
  • Folgen: Die Kündigung des Stellplatzes ist Unwirksam. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.

Der Fall vor Gericht


Streit um Stellplatzkündigung: Amtsgericht Kiel stärkt Mieterrechte

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Kiel (Az.: 107 C 88/24) vom 14. Oktober 2024 hat sich mit einer praxisrelevanten Frage des Mietrechts befasst: Kann ein Vermieter einen Parkplatz kündigen, der zusammen mit einer Wohnung in einem einzigen Vertrag vermietet wurde? Das Gericht entschied zugunsten des Mieters und wies die Klage der Vermieterin ab.

Der Sachverhalt: Wohnung und Stellplatz in einem Vertrag

Der Kern des Rechtsstreits lag in einem Mietvertrag aus dem Jahr 2003, überschrieben als „Mietvertrag für Wohnungen“. Dieser Vertrag umfasste nicht nur die 2-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss, sondern nannte unter § 1 explizit auch „1 Pkw-Stellplatz + 1 × Fernbedienung“ als Mietgegenstand.

Details zur Mietpreisgestaltung

Interessant war die Aufschlüsselung der Miete in § 5 des Vertrages. Neben der Nettomiete und den Nebenkosten wurden unter „Sonstiges“ handschriftlich Beträge für „Treppenhausreinigung/Kabel-TV“ (27 Euro) und für den „1 PKW-Stellplatz“ (31 Euro) ausgewiesen. Ein Gesamtbetrag von 497 Euro wurde ebenfalls handschriftlich vermerkt, was auf eine gemeinsame Kalkulation hindeutete….


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