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Einheitlicher Mietvertrag für Wohnung und Garage – Abgrenzung

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Ein Parkplatz in der Stadt – oft begehrtes Gut und fester Bestandteil des Mietvertrags. Doch darf der Vermieter diesen Stellplatz einfach kündigen, wenn Wohnung und Parkfläche gemeinsam angemietet wurden? Ein aktuelles Urteil aus Kiel gibt Mietern nun Rückenwind im Kampf um ihr Parkrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 107 C 88/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Kiel Datum: 14.10.2024 Aktenzeichen: 107 C 88/24 Rechtsbereiche: Mietrecht (Bezugnahme auf §§ 568, 573, 543, 569, 564 BGB im Vertrag) Beteiligte Parteien: Kläger: Die Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vermieters. Beklagte: Der Mieter der Wohnung und des Stellplatzes. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Beklagte schloss 2003 einen Vertrag mit der Überschrift „Mietvertrag für Wohnungen“ ab. Gemäß § 1 dieses Vertrages wurden ihm eine Wohnung im 3. Geschoss und „1 Pkw-Stellplatz + 1 × Fernbedienung“ vermietet. In § 5 wurde eine Gesamtmiete von 497 Euro genannt, wobei die Beträge für „Treppenhausreinigung/Kabel-TV“ (27 Euro) und „1 PKW-Stellplatz“ (31 Euro) neben der Nettomiete handschriftlich aufgeführt wurden. Die Klägerin, als neue Vermieterin, kündigte nur den Pkw-Stellplatz. Kern des Rechtsstreits: War die Kündigung nur des Stellplatzes wirksam, oder handelt es sich bei der Vermietung von Wohnung und Stellplatz um einen einheitlichen Mietvertrag, der nur insgesamt gekündigt werden kann? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Begründung: Das Gericht ging von einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohnung und Stellplatz aus. Gründe dafür waren die gemeinsame Vertragsurkunde, die gemeinsame Auflistung beider Mietgegenstände unter § 1 des Vertrages und die Vereinbarung einer Gesamtmiete in § 5, auch wenn Einzelbeträge genannt wurden. Die Kündigungsregeln in § 22 bezog


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