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Bauträgervertrag – Keine Abnahme trotz Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls?

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Unterschrieben und abgehakt? Für viele Wohnungskäufer ist das Übergabeprotokoll reine Formsache. Doch ob damit auch das Gemeinschaftseigentum als abgenommen gilt, wurde nun zum Streitfall vor Gericht in München. Im Zentrum: die Frage der Abnahme – und die drohende Verjährung von Mängelansprüchen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 1803/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht München Datum: 08.01.2024 Aktenzeichen: 9 U 1803/23 Bau Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Forderung (speziell: Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung), Baurecht/Werkvertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Partei, die in erster Instanz erfolgreich einen Anspruch auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung geltend gemacht hat und deren Anschlussberufung im Berufungsverfahren als wirkungslos erklärt wurde. Beklagte: Partei, die in erster Instanz zur Zahlung des Kostenvorschusses verurteilt wurde und deren Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen wurde. Streithelfer: Partei, die die Beklagte im Verfahren unterstützt hat und deren Berufung ebenfalls zurückgewiesen wurde. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Das Gericht erster Instanz (Landgericht München I, Az. 5 O 14646/20) hatte die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum verurteilt. Grundlage dafür waren Gutachten, die Mängel an der Leistung der Beklagten bestätigten. Die Beklagte und ihr Streithelfer legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Kern des Rechtsstreits: Streit um einen Anspruch auf Vorauszahlung von Kosten (Kostenvorschuss) zur Behebung von Baumängeln am gemeinschaftlich genutzten Eigentum einer Immobilie. Zentral war die Frage, ob die von der Beklagten erbrachten Leistung


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