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Bauträgervertrag – Keine Abnahme trotz Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls?

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Unterschrieben und abgehakt? Für viele Wohnungskäufer ist das Übergabeprotokoll reine Formsache. Doch ob damit auch das Gemeinschaftseigentum als abgenommen gilt, wurde nun zum Streitfall vor Gericht in München. Im Zentrum: die Frage der Abnahme – und die drohende Verjährung von Mängelansprüchen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 1803/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 08.01.2024
  • Aktenzeichen: 9 U 1803/23 Bau
  • Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Forderung (speziell: Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung), Baurecht/Werkvertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Partei, die in erster Instanz erfolgreich einen Anspruch auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung geltend gemacht hat und deren Anschlussberufung im Berufungsverfahren als wirkungslos erklärt wurde.
  • Beklagte: Partei, die in erster Instanz zur Zahlung des Kostenvorschusses verurteilt wurde und deren Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen wurde.
  • Streithelfer: Partei, die die Beklagte im Verfahren unterstützt hat und deren Berufung ebenfalls zurückgewiesen wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Das Gericht erster Instanz (Landgericht München I, Az. 5 O 14646/20) hatte die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum verurteilt. Grundlage dafür waren Gutachten, die Mängel an der Leistung der Beklagten bestätigten. Die Beklagte und ihr Streithelfer legten gegen dieses Urteil Berufung ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Streit um einen Anspruch auf Vorauszahlung von Kosten (Kostenvorschuss) zur Behebung von Baumängeln am gemeinschaftlich genutzten Eigentum einer Immobilie. Zentral war die Frage, ob die von der Beklagten erbrachten Leistungen mangelhaft waren und die Voraussetzungen für den Anspruch nach altem Schuldrecht (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB a.F.) vorlagen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten und des Streithelfers gegen das Urteil des Landgerichts München I wurde zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wurde als wirkungslos erklärt.
  • Begründung: Das Oberlandesgericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Es verwies darauf, dass das Landgericht die Voraussetzungen für den Kostenvorschussanspruch (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB a.F.) als gegeben ansah, da die Leistung der Beklagten bezüglich des Gemeinschaftseigentums nach Auswertung von Gutachten in zahlreichen Punkten mangelhaft war. Im Berufungsverfahren ergaben sich keine neuen Tatsachen oder Gründe, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts sind vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, falls die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit leistet. Der Streitwert für beide Instanzen wurde auf bis zu 600.000,00 Euro festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Rechtsstreit um Mängel am Gemeinschaftseigentum

Ein zentraler Streitpunkt im Baurecht wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) München verhandelt. Es ging um die Frage, ob Wohnungseigentümer Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum haben, auch wenn Jahre seit der Übergabe vergangen sind….


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