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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werklohnzahlung Werklohn bei Bedenken hinsichtlich der Standfestigkeit einer Stützmauer

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Eine Stützmauer aus Jurasteinen sollte ein Grundstück vor Hangrutsch schützen. Doch statt Halt zu geben, wackelte das Bauwerk bedenklich. Der Streit um die einsturzgefährdete Mauer landete vor Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 93/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Frankfurt Datum: 17.03.2023 Aktenzeichen: 13 U 93/21 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Unternehmen, das Bauarbeiten durchgeführt hat und die Bezahlung offener Rechnungen fordert. Beklagte: Grundstückseigentümer und Bauherren eines Zweifamilienhauses, die von der Klägerin beauftragt wurden und einen Teil der Rechnungen nicht bezahlt haben. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Klägerin führte 2017 und 2018 verschiedene Arbeiten (u.a. Ausheben der Baugrube, Lieferung von Steinen, Abbrucharbeiten, Abtransport von Erde) auf dem Grundstück der Beklagten durch, auf dem diese ein Zweifamilienhaus bauten. Die Rechnungen aus dem Jahr 2017 wurden von den Beklagten bezahlt. Fünf weitere Rechnungen aus dem Jahr 2018 blieben jedoch unbezahlt. Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin verlangte gerichtlich die Bezahlung des noch offenen Betrags (restlicher Werklohn) für die Arbeiten aus dem Jahr 2018. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht änderte ein früheres Urteil teilweise ab. Die Beklagten müssen nun gemeinsam als Gesamtschuldner 25.135,18 € zuzüglich Zinsen seit dem 19. Mai 2018 an die Klägerin zahlen. Der darüber hinausgehende Teil der Forderung wurde abgewiesen. Folgen: Die Beklagten sind zur Zahlung des genannten Betrags verpflichtet. Die Kosten des Gerichtsverfahrens (erste Instanz und Berufung) müssen zu 70% von der Klägerin und zu 30% von den Beklagten (als Gesamtschuldner)


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