Auf „X“ nannte sie ihn eine „Bestie“ und warf ihm vor, über Leichen zu gehen. Für diese digitalen Tiraden ist eine Studentin nun wegen übler Nachrede verurteilt worden. Das Netz ist kein rechtsfreier Raum. Zum vorliegenden Urteil Az.: 720 Ds 2230 Js 42893/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Wiesbaden
- Datum: 10.09.2024
- Aktenzeichen: 720 Ds 2230 Js 42893/22
- Verfahrensart: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Zivilrecht (Adhäsionsverfahren)
Beteiligte Parteien:
- Adhäsionskläger: Person, die im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche (Schmerzensgeld) geltend macht.
- Angeklagte: Studentin, zum Zeitpunkt des Urteils nicht vorbestraft.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Angeklagte veröffentlichte auf der Plattform „X“ (früher Twitter) in mindestens einem Fall einen Text, der als ehrverletzend gegenüber einer anderen Person eingestuft wurde. Konkret zitierte das Gericht einen Text vom 16.04.2022, in dem die betroffene Person u.a. als „Bestie“ bezeichnet und ihr vorgeworfen wurde, „über Leichen von Minderjährigen“ zu gehen. Das Gericht verurteilte sie wegen übler Nachrede in insgesamt drei Fällen.
- Kern des Rechtsstreits: Prüfung, ob die von der Angeklagten auf „X“ getätigten Äußerungen den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllen und ob dem Geschädigten (Adhäsionskläger) ein Schmerzensgeld zusteht.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Angeklagte wurde wegen übler Nachrede in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde sie verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen.
- Folgen: Die Freiheitsstrafe muss nicht angetreten werden, sofern sich die Angeklagte während der Bewährungszeit straffrei führt. Sie muss das Schmerzensgeld an den Adhäsionskläger zahlen. Die Entscheidung über das Schmerzensgeld ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, der Adhäsionskläger kann die Zahlung auch dann schon durchsetzen, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, muss dafür aber eine Sicherheit leisten. Die Angeklagte muss die Kosten des Strafverfahrens und die durch den Adhäsionsantrag entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers tragen.
Der Fall vor Gericht
Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden: Studentin wegen übler Nachrede auf „X“ verurteilt
Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 10. September 2024 eine Studentin wegen übler Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB) in drei Fällen schuldig gesprochen. Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem muss die Angeklagte dem Opfer ein Schmerzensgeld zahlen.
Persönlicher Hintergrund der Angeklagten
Bei der Verurteilten handelt es sich um eine ledige Studentin mit Abitur, die jedoch noch keinen Berufsabschluss erlangt hat. Sie studiert im 12. Semester und strebt einen Bachelorabschluss an, dessen Erreichen laut Gericht jedoch nicht konkret in Aussicht steht. Ein Amtsarzt hatte ihr bis April 2024 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Strafrechtlich war sie zuvor nicht in Erscheinung getreten.
Die Tatvorwürfe: Diffamierende Posts auf Social Media
Fall 1: Der Tweet vom April 2022
Am 16. April 2022 verfasste die Angeklagte auf der Plattform „X“ (ehemals Twitter) einen Beitrag als Reaktion auf einen Post einer anderen Nutzerin….