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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verurteilung wegen übler Nachrede § 186 StGB in drei Fällen

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Auf „X“ nannte sie ihn eine „Bestie“ und warf ihm vor, über Leichen zu gehen. Für diese digitalen Tiraden ist eine Studentin nun wegen übler Nachrede verurteilt worden. Das Netz ist kein rechtsfreier Raum. Zum vorliegenden Urteil Az.: 720 Ds 2230 Js 42893/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Wiesbaden Datum: 10.09.2024 Aktenzeichen: 720 Ds 2230 Js 42893/22 Verfahrensart: Strafverfahren Rechtsbereiche: Strafrecht, Zivilrecht (Adhäsionsverfahren) Beteiligte Parteien: Adhäsionskläger: Person, die im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche (Schmerzensgeld) geltend macht. Angeklagte: Studentin, zum Zeitpunkt des Urteils nicht vorbestraft. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Angeklagte veröffentlichte auf der Plattform „X“ (früher Twitter) in mindestens einem Fall einen Text, der als ehrverletzend gegenüber einer anderen Person eingestuft wurde. Konkret zitierte das Gericht einen Text vom 16.04.2022, in dem die betroffene Person u.a. als „Bestie“ bezeichnet und ihr vorgeworfen wurde, „über Leichen von Minderjährigen“ zu gehen. Das Gericht verurteilte sie wegen übler Nachrede in insgesamt drei Fällen. Kern des Rechtsstreits: Prüfung, ob die von der Angeklagten auf „X“ getätigten Äußerungen den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllen und ob dem Geschädigten (Adhäsionskläger) ein Schmerzensgeld zusteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Angeklagte wurde wegen übler Nachrede in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde sie verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Folgen: Die Freiheitsstrafe muss nicht angetret


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