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Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern

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Ein tonnenschwerer Betonfuß, gedacht für harmlose Verkehrsschilder, wurde plötzlich zur gefährlichen Falle auf der Straße. Ein Autofahrer überfuhr den umgestürzten Klotz und ruinierte sein Auto. Doch wer haftet für diesen ungewöhnlichen Vandalismus-Schaden? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 25/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Hanau
  • Datum: 06.11.2024
  • Aktenzeichen: 2 S 25/24
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, die Schadenersatz für die Beschädigung ihres Fahrzeugs forderte und im Berufungsverfahren der Beklagte war.
  • Beklagte: Partei, die mobile Verkehrsschilder aufgestellt hatte und gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt, als es über einen auf der Fahrbahn liegenden Beschwerungsblock eines mobilen Verkehrsschildes fuhr. Der Block wurde dadurch hochgeschleudert und traf das Fahrzeug. Die Beklagte hatte die Schilder ursprünglich samt Blöcken auf dem Bürgersteig aufgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass Dritte den Block Mutwillig auf die Fahrbahn befördert haben.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte für den Schaden am Fahrzeug des Klägers haftet, obwohl der Beschwerungsblock vermutlich durch Dritte auf die Fahrbahn gelangte, und ob sie beim Aufstellen der Schilder ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Klägers auf Schadenersatz wurde abgewiesen. Das vorherige Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen wurde aufgehoben.
  • Begründung: Die Beklagte haftet nicht für den Schaden, da sie den Beschwerungsblock nicht selbst auf die Fahrbahn gelegt hat. Sie hat ihre Verkehrssicherungspflicht beim ursprünglichen Aufstellen der Schilder auf dem Bürgersteig nicht verletzt. Für die mutwillige Handlung Dritter, die den Block auf die Fahrbahn brachten, muss die Beklagte nicht einstehen.
  • Folgen: Der Kläger bekommt keinen Schadenersatz und muss die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Eine weitere Überprüfung des Urteils durch ein höheres Gericht (Revision) ist nicht möglich.

Der Fall vor Gericht


Urteil des LG Hanau: Keine Haftung für Vandalismus an Baustellenschildern

D as Landgericht Hanau hat in einem Berufungsurteil (Az.: 2 S 25/24) vom 6. November 2024 entschieden, dass ein Unternehmen nicht für Schäden haftet, die durch Vandalismus an ordnungsgemäß aufgestellten mobilen Verkehrsschildern entstehen. Die Klage eines Autofahrers auf Schadensersatz wurde abgewiesen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Im Kern ging es um die Frage, wie weit die Verkehrssicherungspflicht reicht, wenn mobile Schilder aufgestellt werden. Muss der Aufsteller auch Vorkehrungen gegen mutwillige Zerstörung oder Manipulation durch Dritte treffen? Das Gericht verneinte dies unter den gegebenen Umständen.

Der Vorfall: Schaden durch umherliegenden Schilderfuß

Der Kläger befuhr eine Straße, als sein Fahrzeug plötzlich durch einen Gegenstand beschädigt wurde. Wie sich herausstellte, war er über einen sogenannten Beschwerungsblock gefahren, der normalerweise als Fuß für mobile Verkehrsschilder dient. Dieser Block lag „auf dem Kopf“ auf der Fahrbahn. Durch das Überfahren wurde der massive Block gegen die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs geschleudert, was zu erheblichen Schäden führte….


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