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Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern

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Ein tonnenschwerer Betonfuß, gedacht für harmlose Verkehrsschilder, wurde plötzlich zur gefährlichen Falle auf der Straße. Ein Autofahrer überfuhr den umgestürzten Klotz und ruinierte sein Auto. Doch wer haftet für diesen ungewöhnlichen Vandalismus-Schaden? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 25/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Hanau Datum: 06.11.2024 Aktenzeichen: 2 S 25/24 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht Beteiligte Parteien: Kläger: Person, die Schadenersatz für die Beschädigung ihres Fahrzeugs forderte und im Berufungsverfahren der Beklagte war. Beklagte: Partei, die mobile Verkehrsschilder aufgestellt hatte und gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegte. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt, als es über einen auf der Fahrbahn liegenden Beschwerungsblock eines mobilen Verkehrsschildes fuhr. Der Block wurde dadurch hochgeschleudert und traf das Fahrzeug. Die Beklagte hatte die Schilder ursprünglich samt Blöcken auf dem Bürgersteig aufgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass Dritte den Block Mutwillig auf die Fahrbahn befördert haben. Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte für den Schaden am Fahrzeug des Klägers haftet, obwohl der Beschwerungsblock vermutlich durch Dritte auf die Fahrbahn gelangte, und ob sie beim Aufstellen der Schilder ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage des Klägers auf Schadenersatz wurde abgewiesen. Das vorherige Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen wurde aufgehoben. Begründung: Die Beklagte haftet nicht für den Schaden, da sie den Beschwerungsblock nicht selbst auf die Fahrbahn gelegt hat. Sie hat ih


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