Eine wertvolle Skulptur sollte einen Umzug unbeschadet überstehen – eigentlich. Doch für ein Plexiglas-Kunstwerk in Frankfurt endete der Transport unsanft: Es zerbrach. Nun hat ein Gericht entschieden, wer für den Schaden geradestehen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 U 24/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 03.07.2023 Aktenzeichen: 17 U 24/23 Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Transportrecht, Frachtrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer der beschädigten Skulptur. Sie hatten die Beklagte mit der Einlagerung beauftragt und verlangten Schadensersatz. Sie waren der Meinung, sie hätten den Wert der Skulptur nicht extra angeben müssen. Beklagte: Das Unternehmen, das die Einlagerung durchführte und dabei die Skulptur beschädigte. Es legte Berufung gegen ein früheres Urteil ein und argumentierte, die Kläger hätten eine Mitschuld, da sie nicht auf den hohen Wert der Skulptur hingewiesen hätten. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Eine wertvolle Skulptur aus Plexiglas wurde beschädigt, als der Hausrat der Kläger von der Beklagten eingelagert wurde. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Kläger eine Mitschuld an dem Schaden tragen, weil sie die Beklagte vorab nicht über den besonderen Wert der Skulptur informiert hatten. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde zurückgewiesen. Das ursprüngliche Urteil zugunsten der Kläger bleibt bestehen. Begründung: Das Gericht war der Ansicht, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Es stellte klar, dass die Kläger nicht verpflichtet waren, die Beklagte auf den Wert der Skulptur hinzuweisen. Eine Mitschuld des Auftraggebers (Kläger) komme bei Transportvertr
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Betrifft: außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses Sehr geehrte/r Frau/Herr……… leider sehen wir uns gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu kündigen. Der Kündigung liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: ……………………………. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der für […]