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Reisevermittlungsportal muss über Notwendigkeit von Transitvisum informieren

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Ein Flug gebucht, Koffer gepackt, Urlaubsfreude? Wer online Reiseportale nutzt und einen Zwischenstopp einlegt, sollte jetzt hellhörig werden. Denn ein Gerichtsurteil verpflichtet die Anbieter zu einem oft übersehenen Detail: dem Transitvisum. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 152/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Hier ist die strukturierte Zusammenfassung des Urteilstextes:

  • Gericht: OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt)
  • Datum: 30.01.2025
  • Aktenzeichen: 6 U 152/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht (UWG), Verbraucherschutzrecht (UKlaG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein qualifizierter Verbraucherverband, der die Interessen von Verbrauchern vertritt. Er warf der Beklagten vor, bei der Vermittlung von Flugreisen wesentliche Informationen (§ 5a UWG) vorzuenthalten und forderte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten.
  • Beklagte: Die Betreiberin der Internetseite www.(a).de, einer Online-Buchungsplattform, die Flugreisen und andere Reiseleistungen vermittelt. Sie legte Berufung gegen ein vorheriges Urteil ein.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine Online-Plattform zur Vermittlung von Reisen. Sie informierte bei der Vermittlung einer Flugreise (im Beispiel: Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp in Los Angeles) Verbraucher nicht darüber, dass für den Zwischenstopp in einem Drittland (hier: USA) eine spezielle Durchreiseerlaubnis (Transitvisum/Autorisierung) notwendig ist. Ohne diese Erlaubnis kann die Reise nicht angetreten werden. Dieser Umstand war zwischen den Parteien unstrittig.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das Verschweigen der Notwendigkeit einer Durchreiseerlaubnis für einen Zwischenstopp eine Irreführung von Verbrauchern durch Vorenthalten wesentlicher Informationen darstellt und somit wettbewerbswidrig ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Gericht untersagte der Beklagten, im Internet Flugreisen an Verbraucher zu vermitteln, ohne bei Flügen mit Zwischenstopp in einem Drittland auf die dort eventuell erforderliche Durchreiseautorisierung hinzuweisen. Als konkretes Beispiel wurde der Flug von Zürich nach Auckland über Los Angeles genannt. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss die Klägerin tragen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Das Urteil ist (gegen Sicherheitsleistung) vorläufig vollstreckbar.
  • Folgen: Die Beklagte muss ihre Buchungsprozesse anpassen und zukünftig auf notwendige Transit-Autorisierungen bei Zwischenstopps hinweisen. Das Urteil ist vorläufig durchsetzbar, wenn eine Sicherheitsleistung erbracht wird. Der Fall kann aufgrund der Zulassung der Revision noch vor dem Bundesgerichtshof weiterverhandelt werden. Obwohl die Klägerin in der Sache gewonnen hat, muss sie die Kosten dieses Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


OLG Frankfurt: Reiseportal muss über Transitvisa aufklären

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 30. Januar 2025 (Az.: 6 U 152/24) entschieden, dass Online-Reisevermittlungsportale Verbraucher über die Notwendigkeit von Transitvisa oder Durchreiseautorisierungen bei Flugreisen mit Zwischenstopps informieren müssen. Das Gericht bestätigte damit im Wesentlichen eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband….


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