Ein Flug gebucht, Koffer gepackt, Urlaubsfreude? Wer online Reiseportale nutzt und einen Zwischenstopp einlegt, sollte jetzt hellhörig werden. Denn ein Gerichtsurteil verpflichtet die Anbieter zu einem oft übersehenen Detail: dem Transitvisum. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 152/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Hier ist die strukturierte Zusammenfassung des Urteilstextes: Gericht: OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt) Datum: 30.01.2025 Aktenzeichen: 6 U 152/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht (UWG), Verbraucherschutzrecht (UKlaG) Beteiligte Parteien: Kläger: Ein qualifizierter Verbraucherverband, der die Interessen von Verbrauchern vertritt. Er warf der Beklagten vor, bei der Vermittlung von Flugreisen wesentliche Informationen (§ 5a UWG) vorzuenthalten und forderte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Beklagte: Die Betreiberin der Internetseite www.(a).de, einer Online-Buchungsplattform, die Flugreisen und andere Reiseleistungen vermittelt. Sie legte Berufung gegen ein vorheriges Urteil ein. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine Online-Plattform zur Vermittlung von Reisen. Sie informierte bei der Vermittlung einer Flugreise (im Beispiel: Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp in Los Angeles) Verbraucher nicht darüber, dass für den Zwischenstopp in einem Drittland (hier: USA) eine spezielle Durchreiseerlaubnis (Transitvisum/Autorisierung) notwendig ist. Ohne diese Erlaubnis kann die Reise nicht angetreten werden. Dieser Umstand war zwischen den Parteien unstrittig. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das Verschweigen der Notwendigkeit einer Durchreiseerlaubnis für einen Zwischenstopp eine Irreführung von Verbrauchern durch Vorenthalten wesentlicher Informationen darstellt und somit wettbewerbswidrig ist. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Stößt ein Radfahrer, der den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des einfahrenden Radfahrers und 1/3 zu Lasten des Radfahrers der den Radweg entgegen der Fahrtrichtung der Straße befährt […]