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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietzahlung – Rücknahmewillen des Vermieters

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Wer seinen Ex-Mieter verklagt, weil er dessen Kündigung nicht akzeptiert, könnte am Ende überraschend leer ausgehen. Ein Gericht in Hanau hat entschieden: Fehlender „Rücknahmewille“ des Vermieters kostet bares Geld – und zwar bei der Nutzungsentschädigung nach Mietende. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 35/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Hanau Datum: 22.11.2023 Aktenzeichen: 2 S 35/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Beteiligte Parteien: Kläger: Mieter, der die Rückzahlung von unter Vorbehalt gezahlter Miete und der Kaution fordert. Beklagte: Vermieter (im Berufungsverfahren der Berufungskläger), der mit einer Widerklage Schadensersatz und Betriebskosten verlangt. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Nach Beendigung eines Mietverhältnisses und einem vorangegangenen Rechtsstreit über die Kündigung stritten Mieter und Vermieter über verschiedene finanzielle Ansprüche. Der Mieter forderte gezahlte Miete und die Kaution zurück. Der Vermieter forderte im Gegenzug Schadensersatz und Betriebskosten und machte Ansprüche wegen der verspäteten Rückgabe der Wohnung geltend, da der Mieter noch Gegenstände in der Wohnung gelassen hatte. Kern des Rechtsstreits: Es ging hauptsächlich darum, ob der Vermieter Anspruch auf eine Entschädigung für die Vorenthaltung der Wohnung hat (§ 546a BGB), auch wenn er laut Vorinstanz keinen eindeutigen Willen zur Rücknahme der Wohnung gezeigt hatte. Zudem ging es um die Berechtigung der gegenseitigen Forderungen (Mietrückzahlung, Kautionsrückzahlung, Schadensersatz, Betriebskosten) nach Ende des Mietvertrages. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Vermieters gegen das Urteil des Amtsgerichts Hanau (welches dem Mieter überwiegend Recht gegeben hatte) wurde zurückgewiesen. Folgen: Der Vermieter


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