Der Traum vom Eigenheim platzt, die Enttäuschung ist groß – und dann flattert unerwartet eine Rechnung vom Notar ins Haus. Wer soll das bezahlen? Ein Gericht musste klären, ob Kaufinteressenten auf Notarkosten sitzen bleiben, wenn ein Makler vorschnell einen Kaufvertragsentwurf in Auftrag gibt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 45/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 07.10.2024 Aktenzeichen: 20 W 45/22 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Notarkostenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Kaufinteressentin, die sich gegen die Notarkostenrechnung wandte Beklagte: Notar, der die Kostenrechnung erstellt hatte Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Eine Kaufinteressentin erkundigte sich über ihre Maklerin per E-Mail bei einem Notariat nach den Kosten, die anfallen würden, wenn sie einen Kaufvertragsentwurf für eine Immobilie „bestellen“ und der Kauf später doch nicht zustande kommen würde. Eine Notariatsangestellte nannte daraufhin einen Betrag. Später stellte der Notar der Kaufinteressentin Kosten für die Erstellung eines Entwurfs in Rechnung. Dagegen legte die Kaufinteressentin Beschwerde ein. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob durch die E-Mail-Anfrage der Maklerin, welche eine E-Mail der Kaufinteressentin enthielt, bereits ein verbindlicher und kostenpflichtiger Auftrag zur Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs durch die Kaufinteressentin erteilt wurde. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Kostenberechnung des Notars wurde aufgehoben. Folgen: Die Kaufinteressentin muss die in Rechnung gestellten Notarkosten für den En
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESFINANZHOF Az.: V R 44/00 Urteil vom 18.10.2001 Vorinstanz: FG Baden-Württemberg Leitsatz: Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln und anzumelden. […]