Im Gerichtssaal flogen die Worte. Reicht ein hitziges Streitgespräch, um die Unparteilichkeit eines medizinischen Gutachters zu kippen? Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schwer das ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 W 24/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 06.03.2025 Aktenzeichen: 17 W 24/24 Verfahrensart: sofortige Beschwerde Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Sozialrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Klägerin (Beschwerdeführerin in diesem Verfahren) macht Schadensersatzansprüche geltend, die ursprünglich einer Patientin zustanden und aufgrund gesetzlicher Regelungen (§ 116 SGB X) auf sie übergegangen sind. Sie beantragte, den gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen und legte Beschwerde ein, nachdem dieser Antrag vom vorherigen Gericht zurückgewiesen wurde. Beklagte: Die Beklagte (aus dem ursprünglichen Verfahren), gegen die sich die Schadensersatzansprüche wegen mutmaßlicher Behandlungsfehler richten. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Eine Patientin erhielt 2015 eine Knieprothese und musste sich danach mehreren Folgebehandlungen unterziehen. Die Klägerin (als Rechtsnachfolgerin der Patientin, vermutlich eine Krankenkasse) verklagte die Beklagte (vermutlich das Krankenhaus oder den behandelnden Arzt) auf Schadensersatz. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen (A) mit einem Gutachten. Nach Vorlage des Gutachtens kam es in einer mündlichen Verhandlung zu einer kontroversen Diskussion zwischen dem Anwalt der Klägerin und dem Sachverständigen. Daraufhin stellte die Klägerin einen Antrag, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Dieser Antrag wurde vom Gericht erster Instanz zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin nun an das OLG Frankfurt und verfolgt den Befangenheitsantrag weiter.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESARBEITSGERICHT Az.: 5 AZR 89/08 Urteil vom 14.01.2009 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2007 - 6 Sa 175/07 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Sonn- und Feiertagszuschläge umfasst. […]