Ging es um Diebstahl im Veterinäramt? Ein Mann behauptete, eine Amtstierärztin habe bei einer Tierbeschlagnahmung kriminell gehandelt. Doch die Justiz stoppte den Fall – noch bevor es zum Prozess kam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 125/24 (S) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Brandenburg Datum: 15.01.2025 Aktenzeichen: 1 Ws 125/24 (S) Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung (nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens) Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Strafrecht (Diebstahl, Unterschlagung), Tierschutzrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Der Anzeigeerstatter, der die gerichtliche Überprüfung der Einstellung des Verfahrens beantragte. Beschuldigte im Ursprungsverfahren: Eine stellvertretende Amtsärztin des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts einer Stadt. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Anzeigeerstatter hatte Strafanzeige gegen eine stellvertretende Amtsärztin wegen Diebstahls und Unterschlagung gestellt. Hintergrund war eine amtliche Kontrolle eines Veterinäramtes am 25. Juli 2022 auf einem Grundstück mit Tierhaltung, bei der zahlreiche Tiere mitgenommen wurden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein, da kein ausreichender Verdacht für eine Straftat bestand und die Amtsärztin im Rahmen ihrer amtlichen Aufgaben gehandelt habe (§ 16a Tierschutzgesetz). Eine Beschwerde dagegen wurde vom Generalstaatsanwalt zurückgewiesen (Bescheid vom 21. Juni 2024). Daraufhin beantragte der Anzeigeerstatter eine gerichtliche Entscheidung, um die Anklage doch noch zu erreichen. Kern des Rechtsstreits: War der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, um die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung gegen die Amtsärztin zu zwingen? Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Antrag des Anzeigeerstatters
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Verletzt sich der Postbote beim Postaustragen an einem Rosenbusch oder an einem Dornengewächs, welches in den Bürgersteig hineinragt, so haftet der Grundstückseigentümer hierfür nicht auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld, da Fußgänger auf mögliche Gefahrenquellen selbst achten müssen (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.09.2005, Az.: 30 C 1918/05-24). Hineinragende Zweige sind offensichtlich und […]