Geblitzt und krankgeschrieben: Eigentlich sollte ein ärztliches Attest alles erklären, doch vor Gericht wurde die Krankmeldung zum Zankapfel. Statt sich mit der Raserei zu befassen, entbrannte ein Streit um die Gültigkeit des Attests. Musste das Gericht die Krankmeldung genauer prüfen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 210 SsBs 740/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Karlsruhe Datum: 15.01.2025 Aktenzeichen: 1 ORbs 210 SsBs 740/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Bußgeldsache Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Landratsamt Rastatt: Erließ den ursprünglichen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen. Betroffener: Legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und war im Verfahren vor dem Amtsgericht beteiligt. Seine Abwesenheit wurde dort nicht als entschuldigt angesehen. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, außerorts 93 km/h zu schnell gefahren zu sein. Das Landratsamt Rastatt verhängte daraufhin per Bußgeldbescheid vom 10.02.2023 ein Bußgeld von 700 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot. Der Betroffene legte Einspruch ein. Das Amtsgericht Bühl verwarf diesen Einspruch mit Urteil vom 06.09.2024, weil der Betroffene nicht zum Gerichtstermin erschienen war und das Gericht das vorgelegte ärztliche Attest (ausgestellt am 04.09.2024, bescheinigte Transport- und Verhandlungsunfähigkeit wegen akuter Infektionserkrankung bis 10.09.2024) nicht als ausreichende Entschuldigung ansah. Das Amtsgericht bemängelte, dass die Art der Erkrankung, die Symptome und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen nicht konkret genug beschrieben waren. Kern des Rechtsstreits: Ob das vom Betroffenen vorgelegte ärztliche Attest ausreichte, um seine Abwesenheit in der Hau
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 223/16 – Urteil vom 19.01.2017 I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2016 – 2 Ca 3545/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Der 1972 geborene […]