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Bußgeldverhandlung – frühere Vernehmungen des Betroffenen Verlesung in Haupthandlung

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Einmal kurz nicht aufgepasst, schon flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus. Doch für einen Autofahrer wurde es erst richtig ärgerlich, als seine Argumente vor Gericht schlichtweg unter den Tisch fielen – und das hatte Folgen. Zum vorliegenden Urteil Az.: IV-2 ORBs 97/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Düsseldorf Datum: 02.10.2024 Aktenzeichen: IV-2 ORBs 97/24 Verfahrensart: Beschluss in einer Bußgeldsache (Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde) Rechtsbereiche: Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) Beteiligte Parteien: Antragsteller: Der Betroffene, gegen den ein Bußgeldbescheid erlassen wurde und der die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts beantragt. Angehörte Behörde: Generalstaatsanwaltschaft Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Ein Betroffener erhielt einen Bußgeldbescheid über 165 Euro wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Nachdem er Einspruch eingelegt hatte, wurde er vom Amtsgericht Duisburg in Abwesenheit zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Der Betroffene beantragte daraufhin die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil. Kern des Rechtsstreits: Prüfung, ob die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zugelassen werden soll, insbesondere aufgrund möglicher Verfahrensfehler oder falscher Rechtsanwendung. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zugelassen. Das vorherige Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 wird aufgehoben. Folgen: Der Fall wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen. Dort wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden.


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