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Bußgeldverfahren – Verstoß § 24a StVG – Cannabis-Grenzwert 3,5 Nanogramm/Milliliter THC

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3,1 Nanogramm THC im Blut – eigentlich zu viel für Autofahrer. Doch für eine Frau in Büdingen hatte dieser Wert plötzlich keine Konsequenzen mehr. Eine überraschende Gesetzesänderung zum Cannabis-Grenzwert am Steuer machte ihr Bußgeldverfahren zunichte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24) | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Büdingen
  • Datum: 10.09.2024
  • Aktenzeichen: 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24)
  • Verfahrensart: Bußgeldsache
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), Strafprozessordnung (StPO), Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Gegen eine Autofahrerin wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, weil bei ihr ein THC-Wert von 3,1 Nanogramm/Milliliter Blut festgestellt wurde. Ihr Führerschein wurde am 07.03.2019 ausgestellt, sie ist also keine Fahranfängerin mehr.
  • Kern des Rechtsstreits: Es war zu klären, ob die festgestellte THC-Konzentration nach einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung noch als Ordnungswidrigkeit gilt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Verfahren gegen die Betroffene wird eingestellt.
  • Begründung: Der gesetzliche Grenzwert für THC im Blut wurde zum 22.08.2024 auf 3,5 Nanogramm/Milliliter angehoben. Da der bei der Betroffenen gemessene Wert von 3,1 ng/ml unter diesem neuen Grenzwert liegt, ist die Handlung nicht mehr mit einem Bußgeld bedroht. Nach dem Gesetz (§ 4 Abs. 3 OWiG) muss bei einer Gesetzesänderung vor der Gerichtsentscheidung das mildere Gesetz angewendet werden. Eine spezielle Regelung für Fahranfänger (§ 24c StVG) griff nicht, da die Betroffene ihren Führerschein schon länger besitzt. Wenn eine Handlung durch eine Gesetzesänderung nicht mehr bußgeldbewährt ist, muss das Verfahren eingestellt werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206b StPO).
  • Folgen: Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen (z.B. Anwaltskosten) muss die Staatskasse tragen.

Der Fall vor Gericht


Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen Cannabis am Steuer

Das Amtsgericht Büdingen hat ein Bußgeldverfahren gegen eine Autofahrerin eingestellt. Der Vorwurf lautete auf Fahren unter Cannabiseinfluss gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Grund für die Einstellung war eine kürzlich erfolgte Gesetzesänderung, die den relevanten Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum neu festlegte. Die Entscheidung fiel am 10. September 2024 unter dem Aktenzeichen 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24).

Der ursprüngliche Vorwurf: Fahren unter Drogeneinfluss

Der Betroffenen wurde vorgeworfen, ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl sie unter der Wirkung von Cannabis stand. Eine Blutuntersuchung hatte eine Konzentration von 3,1 Nanogramm THC pro Milliliter (ng/ml) Blutserum ergeben. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage hätte dies ausgereicht, um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu begründen und ein Bußgeld sowie weitere Maßnahmen nach sich zu ziehen.

Gesetzgeber greift ein: Neuer THC-Grenzwert tritt in Kraft

Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war eine Gesetzesänderung, die am 22. August 2024 wirksam wurde. Mit dieser Änderung wurde der Grenzwert für THC im Straßenverkehr auf 3,5 ng/ml festgelegt. Dieser Wert gilt nun als Schwelle, ab der eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG angenommen wird, sofern keine Fahrunsicherheit vorliegt….


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