3,1 Nanogramm THC im Blut – eigentlich zu viel für Autofahrer. Doch für eine Frau in Büdingen hatte dieser Wert plötzlich keine Konsequenzen mehr. Eine überraschende Gesetzesänderung zum Cannabis-Grenzwert am Steuer machte ihr Bußgeldverfahren zunichte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Büdingen Datum: 10.09.2024 Aktenzeichen: 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24) Verfahrensart: Bußgeldsache Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), Strafprozessordnung (StPO), Straßenverkehrsgesetz (StVG) Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Gegen eine Autofahrerin wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, weil bei ihr ein THC-Wert von 3,1 Nanogramm/Milliliter Blut festgestellt wurde. Ihr Führerschein wurde am 07.03.2019 ausgestellt, sie ist also keine Fahranfängerin mehr. Kern des Rechtsstreits: Es war zu klären, ob die festgestellte THC-Konzentration nach einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung noch als Ordnungswidrigkeit gilt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Verfahren gegen die Betroffene wird eingestellt. Begründung: Der gesetzliche Grenzwert für THC im Blut wurde zum 22.08.2024 auf 3,5 Nanogramm/Milliliter angehoben. Da der bei der Betroffenen gemessene Wert von 3,1 ng/ml unter diesem neuen Grenzwert liegt, ist die Handlung nicht mehr mit einem Bußgeld bedroht. Nach dem Gesetz (§ 4 Abs. 3 OWiG) muss bei einer Gesetzesänderung vor der Gerichtsentscheidung das mildere Gesetz angewendet werden. Eine spezielle Regelung für Fahranfänger (§ 24c StVG) griff nicht, da die Betroffene ihren Führerschein schon länger besitzt. Wenn eine Handlung durch eine Gesetzesänderung nicht mehr bußgeldbewährt ist, muss das Verfahren eingestellt werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206b StPO). Folgen:
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de AG Rosenheim – Az.: 5 OWi 410 Js 21529/18 – Beschluss vom 04.02.2019 I. Der Betroffene ist – wie rechtskräftig im Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 24.05.2018 festgestellt – schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die Umwelt war dadurch wesentlich beeinträchtigt. II. Er […]