Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 33 C 570/21 (51)[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: AG Frankfurt
Datum: 16.12.2021
Aktenzeichen: 33 C 570/21 (51)
Beteiligte Parteien:
Kläger: Die Vermieterin einer Wohnung in Frankfurt am Main, die die Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den Mieter verlangt.
Beklagte: Der Mieter der Wohnung, der sein Mietverhältnis gekündigt hatte, aber zum Zeitpunkt der Kündigung möglicherweise aufgrund einer diagnostizierten akuten paranoiden Schizophrenie nicht geschäftsfähig war.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Der Mieter kündigte am 4. Mai 2020 sein Mietverhältnis, was die Vermieterin zum 31. Juli 2020 bestätigte. Am 12. Juni 2020 beschädigte der Mieter mit einer Axt eine andere Wohnungstür im Haus und wurde daraufhin zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Dort wurde eine akute paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Eine Ärztin teilte der Vermieterin mit, dass der Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung wahrscheinlich nicht geschäftsfähig war (Zustand, der die Freie Willensbildung ausschließt). Es wurde ein psychiatrisches Gutachten über den Mieter erstellt.
Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die vom Mieter ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages wirksam ist, obwohl er zu diesem Zeitpunkt möglicherweise aufgrund seiner psychischen Erkrankung geschäftsunfähig war.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Klage der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe wurde abgewiesen.
Folgen: Die Klägerin (Vermieterin) muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung über die Kost[…]