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Verkehrsunfall – Sturz eines ausweichenden Motorradfahrers – Haftung

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Ein plötzlicher Schlenker, ein kurzer Aufschrei, dann Asphalt unter Chrom und Leder. Was harmlos begann, endete für einen Motorradfahrer abrupt und schmerzhaft. Doch wer trägt die Schuld, wenn kein anderes Fahrzeug im Spiel ist? Ein Zaun wurde zum unerwarteten Stolperstein und zum Zankapfel vor Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 42/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 16.12.2021
  • Aktenzeichen: 12 U 42/21
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht (insbesondere StVG, BGB, VVG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, die nach einem Motorradsturz Schadensersatz und Schmerzensgeld forderte.
  • Beklagte: Fahrzeughalter, dessen Fahrzeug am Vorfall beteiligt war, und dessen Haftpflichtversicherung (verurteilt als Gesamtschuldner).

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger stürzte mit seinem Motorrad. Eine direkte Kollision mit dem Fahrzeug des beteiligten Fahrzeughalters fand unstreitig nicht statt.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Sturz des Klägers rechtlich dem Betrieb des gegnerischen Fahrzeugs zugerechnet werden kann, auch ohne eine direkte Berührung, und ob die Beklagten deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen müssen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Potsdam, Az. 4 O 333/19) teilweise ab. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schadensersatz (4.783,45 €), Schmerzensgeld (500,00 €) sowie weitere Kosten (650,34 €) zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen. Außerdem müssen sie den Kläger von Sachverständigenkosten (1.426,17 €) freistellen. Im Übrigen wurden die Klage und die weitergehende Berufung abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bzw. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als gegeben an. Der Sturz des Klägers und die daraus resultierenden Schäden wurden dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zugerechnet, auch wenn es keine Berührung gab. Die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG lagen vor.
  • Folgen: Die Beklagten müssen die gerichtlich festgelegten Beträge an den Kläger zahlen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, der Kläger kann die Zahlung sofort fordern. Eine Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof (Revision) wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Der zugrunde liegende Sachverhalt: Sturz ohne Kollision

Ein Motorradfahrer stürzte auf einer Landstraße. Zu einer direkten Berührung oder Kollision mit einem anderen Fahrzeug kam es dabei unstrittig nicht. Der Fahrer erlitt Verletzungen und sein Motorrad wurde beschädigt. Er war der Auffassung, der Fahrer eines anderen Fahrzeugs habe den Unfall durch dessen Fahrweise verursacht, auch wenn es keinen Zusammenstoß gab. Der Motorradfahrer verklagte daraufhin den Halter des anderen Fahrzeugs sowie dessen Haftpflichtversicherung. Er forderte Schadensersatz für die Reparaturkosten seines Motorrads, Arztkosten und weitere unfallbedingte Ausgaben. Zusätzlich verlangte er ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen….


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