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Verkehrsunfall – Sturz eines ausweichenden Motorradfahrers – Haftung

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Ein plötzlicher Schlenker, ein kurzer Aufschrei, dann Asphalt unter Chrom und Leder. Was harmlos begann, endete für einen Motorradfahrer abrupt und schmerzhaft. Doch wer trägt die Schuld, wenn kein anderes Fahrzeug im Spiel ist? Ein Zaun wurde zum unerwarteten Stolperstein und zum Zankapfel vor Gericht.

Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 12 U 42/21[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
Datum: 16.12.2021
Aktenzeichen: 12 U 42/21
Verfahrensart: Berufung
Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht (insbesondere StVG, BGB, VVG)

Beteiligte Parteien:

Kläger: Person, die nach einem Motorradsturz Schadensersatz und Schmerzensgeld forderte.
Beklagte: Fahrzeughalter, dessen Fahrzeug am Vorfall beteiligt war, und dessen Haftpflichtversicherung (verurteilt als Gesamtschuldner).

Worum ging es in dem Fall?

Sachverhalt: Der Kläger stürzte mit seinem Motorrad. Eine direkte Kollision mit dem Fahrzeug des beteiligten Fahrzeughalters fand unstreitig nicht statt.
Kern des Rechtsstreits: Ob der Sturz des Klägers rechtlich dem Betrieb des gegnerischen Fahrzeugs zugerechnet werden kann, auch ohne eine direkte Berührung, und ob die Beklagten deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen müssen.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Potsdam, Az. 4 O 333/19) teilweise ab. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schadensersatz (4.783,45 €), Schmerzensgeld (500,00 €) sowie weitere Kosten (650,34 €) zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen. Außerdem müssen sie den Kläger von Sachverständigenkosten (1.426,17 €) freistellen. Im Übrigen wurden die Klage und die weitergehende Berufung[…]


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