Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 36 O 261/20[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: LG Köln
Datum: 16.12.2021
Aktenzeichen: 36 O 261/20
Beteiligte Parteien:
Kläger: Testamentsvollstrecker, der Vergütung für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker sowie für die Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen fordert.
Beklagte: Erben der Verstorbenen (in ungeteilter Erbengemeinschaft).
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Nach dem Tod einer Frau (Erblasserin) wurde der Kläger zum Testamentsvollstrecker ihres Nachlasses bestimmt. Die Erblasserin hatte in ihrem Testament eine Regelung zur Vergütung des Testamentsvollstreckers getroffen, die sich an bestimmten Tabellen orientieren sollte. Der Kläger führte Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker aus und erstellte zusätzlich Erbschaftssteuererklärungen für die Erben (die Beklagten). Diese stellte er gesondert nach der Steuerberatervergütungsverordnung in Rechnung.
Kern des Rechtsstreits: Streit über die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers und darüber, ob die Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen gesondert neben der Testamentsvollstreckervergütung bezahlt werden muss oder ob diese Tätigkeit bereits von der Testamentsvollstreckervergütung umfasst ist.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Erben zur Zahlung bestimmter Geldbeträge nebst Zinsen an den Kläger. Ein Erbe wurde zur Zahlung von 2.340,73 EUR verurteilt, die beiden anderen Erben jeweils zur Zahlung von 1.821,89 EUR. Im Ãbrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits muss der KlÃ[…]