Doppelt gekündigt hält besser? Ein Manager erhielt gleich zwei Kündigungen. Doch vor Gericht zeigte sich: Eine davon war unwirksam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 144/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 17.12.2021
- Aktenzeichen: 11 Sa 144/20
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Arbeitnehmer (geb. 1984, verheiratet, 2 Kinder), seit November 2007 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Niederlassungsleiter. Er wehrt sich gegen eine Kündigung und verlangt ein Zwischenzeugnis.
- Beklagte: Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen für Herstellung, Vertrieb, Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen. Sie hat dem Kläger gekündigt und zuvor eine Abmahnung erteilt. Sie legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger war seit 2016 Niederlassungsleiter in Köln bei der Beklagten. Er erhielt im Dezember 2018 eine Abmahnung wegen angeblicher Kontroll- und Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auftrag der Stadt Köln. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 28.03.2019.
- Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich hauptsächlich um die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sowie um den Anspruch des Klägers auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.03.2019 nicht beendet wurde. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis auszustellen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Köln) wurde damit teilweise geändert.
- Folgen: Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Kläger (53 %) und Beklagter (47 %) aufgeteilt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Der Fall: Kündigung eines Niederlassungsleiters auf dem Prüfstand
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem aufschlussreichen Urteil über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung entschieden. Geklagt hatte ein langjähriger Mitarbeiter, der zuletzt als Niederlassungsleiter tätig war. Der Arbeitgeber hatte ihm nach mehreren Abmahnungen sowohl fristlos als auch hilfsweise fristgerecht gekündigt. Im Fokus des Berufungsverfahrens stand die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung.
Hintergrund: Vom Aufstieg zur Konfrontation
Der Kläger, Jahrgang 1984, war seit 2007 bei dem Unternehmen für Aufzugstechnik beschäftigt. Seit Februar 2016 bekleidete er die Position des Niederlassungsleiters in Köln und war damit für rund 60 Mitarbeiter verantwortlich. In dieser Funktion unterstand er einem Distriktleiter und war Vorgesetzter mehrerer Mitarbeiter, darunter Abwickler, Vertriebsberater und Meister. Seine Karriere im Unternehmen schien solide, bis es zu ersten Unstimmigkeiten kam.
Erste Schatten: Die Abmahnung wegen des Projekts „Notrufzentrale Stadt K“
Im Dezember 2018 erhielt der Niederlassungsleiter eine erste schriftliche Abmahnung. Der Arbeitgeber warf ihm vor, seine Kontroll- und Informationspflichten im Zusammenhang mit einem Auftrag der Stadt Köln vernachlässigt zu haben. Konkret ging es darum, dass eine Auftragsbestätigung ohne ein verbindliches Angebot eines Lieferanten erfolgt sei….