Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 13 UF 85/21[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: OLG Oldenburg
Datum: 16.12.2021
Aktenzeichen: 13 UF 85/21
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren in einer Familiensache (Unterhalt)
Rechtsbereiche: Familienrecht, Unterhaltsrecht
Beteiligte Parteien:
Antragsteller: Der Enkel, der Unterhalt von seinen Großeltern fordert, da sein Vater nur einen geringen Teil des geschuldeten Unterhalts zahlt. Er lebt bei seiner Mutter.
Antragsgegner: Die Großeltern väterlicherseits, die vom Enkel auf Auskunft und Unterhaltszahlung in Anspruch genommen werden. Sie waren der Ansicht, keine Auskunft erteilen zu müssen.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Der Enkel forderte von seinen Großeltern väterlicherseits Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie anschließend Unterhaltszahlung. Sein Vater zahlt trotz eines Gerichtsbeschlusses nur 30 € monatlich statt des festgelegten Mindestunterhalts. Das Amtsgericht Nordhorn hatte den Antrag des Enkels zunächst abgewiesen. Dagegen legte der Enkel Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein.
Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Großeltern verpflichtet sind, ihrem Enkel Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben, obwohl sie nur nachrangig für den Unterhalt haften (nach dem Vater). Die Großeltern und das Amtsgericht meinten, der Enkel habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Vater als vorrangig Unterhaltspflichtiger ausfällt.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Das OLG Oldenburg änderte die Entscheidung des Amtsgerichts.[…]